Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 9. (1956)

MARX, Julius: Die amtlichen Verbotslisten. Zur Geschichte der vormärzlichen Zensur in Österreich

154 Julius Marx höchstens ausnahmsweise eine bisher erlaubte Zeitung verboten wurde, worauf schon Wiesner12) hingewiesen hat. Betont sei, daß es sich bei den Listen um reine Aufzählungen handelt, jedwede Begründung der Zensurgrade fehlt, man kann nicht ersehen, wie die Ver­bote zustande kamen. Bei 21 Werken finden sich Anhakungen mit Rötel, u. zw. bei je zwei in den Jahren 1835 und 1837, aber 17 im Jahre 1836. Bis auf vier der letzteren finden sich alle im Faszikel 79, weshalb es scheint, als hätte die Staatskanzlei' ihre Entscheidungen in den Verbotslisten nachgeprüft. Die Manuskripte wurden anfänglich bloß unter diesem Titel auf­gezählt, ohne jede Angabe eines Verbotsgrades. Als solcher wäre non admittitur zustehend gewesen, von 46 l/2, 110 r an wird er — mit verein­zelten Ausnahmen — auch gegeben. Wir können darin eine Parallele zum anfänglich fehlenden damnatur bei den Druckwerken sehen. Mit einer ein­zigen Ausnahme weisen die Listen keine Trennung von umfangreicheren Handschriften, etwa von Übersetzungen, und kleineren Artikeln für Zeitun­gen oder Zeitschriften auf, sie sind lediglich alphabetisch nach den Autoren gereiht. Wissenschaftliche Werke wurden wohl entsprechend den Bean­standungen geändert oder zurückgezogen, weshalb sich davon fast nichts findet13). Ein Zensurstreich Bauernfelds sei hier vermerkt. Er hatte zu seinem „Literarischen Salon“ ein Vorwort geschrieben, das man, da das Lustspiel selbst verboten worden war, eben auch nicht erlaubte. So erschien das Stück mit einem Vorwort des Herausgebers Frank in Leipzig. Bei den Kunstgegenständen, meist Bildern oder Illustrationen, aber auch Landkarten, Medaillen, bedruckten Stoffen u.a.m., griffen die unterschiedlichsten Verbotsgrade platz, selbst Beschlagnahmen finden sich. Oft ist aber, nicht selten mitten unter benannten Graden, kein Dezisum angegeben, worin bloße Flüchtigkeiten zu sehen sind. Bei den Musika­lien konnten der Text oder der Bildschmuck oder beides anstößig sein, deshalb erscheinen sie manchmal ohne jede Hervorhebung unter den Kunst­12) A. W i e s n e r, Denkwürdigkeiten der österreichischen Zensur ..., Stutt­gart 1847, S. 368. — Die Verwarnung von Zeitschriften in Sachsen erfolgte vermutlich auf österr. Betreiben: K. Glossy, Literarische Geheimberichte aus dem Vormärz, Sonderdruck des Jahrbuches der Grillparzer-Gesellsch., 21,—23. Bd., Wien 1912; II., S. 113. 13) 43 VIII/2l 224 r, erhielt ein militärisches Handbuch A dm. ad r e imp. (Gestattung des Wiederabdruckes), aber der hierin eingeschaltete „Fechtunter­richt mit dem Feuergewehr“ Non a dm. — 44 XII/2, 163 sind den Handschrif­ten die Dezisen nachgesetzt darunter 3 Non admit t. und ein Typum non meretur. — Ein paarmal lautet der Titel „Manuskripte und neue Auflagen“. — 47 XII/2, 11 r, trennt a) Von abgeschlossenen Werken, b) Von Zeitungsartikeln, und setzt jedem Stück das Non admitt.“ nach. — Übrigens gibt es eine Anzahl Listen, in denen Handschriften oder Kunstgegenstände gar nicht Vorkommen, die also bloß Druckwerke aufzählen. — Ein umfangreiches Manuskript ist D r. Scherer, Chronik der Wiener Hochschule, 2 Bde. (46 III/2, 102).

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