Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 9. (1956)

BENNA, Anna Hedwig: Das Kaisertum Österreich und die römische Liturgie

Das Kaisertum Österreich und die römische Liturgie 127 die Ausarbeitung eines diesbezüglichen Statutes in Aussicht41)- Dazu ist es jedoch nicht gekommen. Die ungarische Publizistik42) bemühte sich, die Proklamation von 1804 als einen Akt der Haus- und Fürstengewalt zu erklären, dem keinerlei staatsrechtliche Wirkung zukomme, obwohl die Proklamation in Ungarn in der verfassungsmäßigen Form eines kaiser­lichen Reskriptes rechtsverbindlich verlautbart worden war. Für Ungarn galt der Kaisertitel als ein auf die übrigen Königreiche und Länder radizierter Titel, der das historische Staatsrecht der ungarischen Krone nicht berührte. Die Gesetzgebung der nichtungarischen Länder hielt nach 1867 am Patent von 1804 fest, sie interpretierte das in Österreichisch­ungarische Monarchie umbenannte Kaisertum Österreich als die österrei­chische, Ungarn mitumfassende monarchia Austriaca unter Hervorhebung des ungarischen Gebietes als eines ein besonderes Staatsgebiet bildenden Teiles43). Eine Krönung zum Kaiser von Österreich war nach der Lage der Dinge unmöglich. Mit dem Ende des Feudalismus verschwanden Krö­nung und Huldigung in allen Ländern mit Ausnahme Ungarns; nur in Ungarn bildeten Krönung und Salbung Voraussetzung für die Ausübung der königlichen Rechte. Napoleon hatte es zustande gebracht, den Verband des Heiligen Römi­schen Reiches, das als Rahmenstaat über Reichsgliedem, die teilweise selbst Könige fremder Staaten waren, bestand, zu sprengen. Sich selbst zum Reichsoberhaupt wählen zu lassen, war wohl nie seine Absicht. Darin unterschied er sich von den französischen Königen, deren Politik er sonst fortführte; diese hatten immer wieder, noch bis hinein in die Zeit Lud­wigs XIV., versucht, sich von den Kurfürsten zum Römischen König, dem die Anwartschaft auf die Kaiserkrone zustand, wählen zu lassen. Napoleons Kaisertum mag auch als der Abschluß der Linie gelten, die von den Legisten des 13. Jahrhunderts, die dem französischen König eine kaisergleiche Stellung in seinem Reiche zubilligten, da er keinen Höheren über sich anerkannte44), bis zum Empire führt. 41) Reichsverfassung vom 4. März 1849, § 12: Der Kaiser wird als Kaiser von Österreich gekrönt. Ein besonderes Statut wird diesfalls das Nähere be­stimmen. § 13: Der Kaiser beschwört bei seiner Krönung die Verfassung, wel­cher Schwur von seinen Nachfolgern bei der Krönung sowie von den Regenten bei Antritt der Regentschaft geleistet wird. [E. Bernatzik, Die österreichi­schen Verfassungsgesetze (1911), S. 152. Vgl. T e z n e r, Der Kaiser, S. 70 f., Zs. f. d. Privat- und öffentliche Recht 25, S. 370 f.]. 42) Vgl. T e z n e r, Der österreichische Kaisertitel und der Dualismus, Zs. f. Volkswirtschaft, Sozialpolitik u. Verwaltung 20 (1911), S. 1—51. 43) Vgl. T e z n e r, Zs. f. d. Privat- u. öffentliche Recht 25, S. 399—401. 44) Zur Formel rex est imperator in regno suo superiorem non recognoscens, vgl. E r e o 1 e, L’origine francese di una formola Bartoliana, Archivio storico Italiano 73 (1916), S. 263 f f.! A. H. Benn a, Der Kaiser und der König von Frankreich im Recht des späten Mittelalters, ZRG. Germ. Abt. 68 (1951), S. 405 f.

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