Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 9. (1956)

BENNA, Anna Hedwig: Das Kaisertum Österreich und die römische Liturgie

Das Kaisertum Österreich und die römische Liturgie 125 Österreich gewiesen. Der österreichische Regent mußte auch dann, wenn die kaiserliche Prärogative nicht mehr in seinem Besitze war, die Rang­parität mit Frankreich und den anderen westeuropäischen Königreichen behaupten können. Daß dies nur mittels eines österreichischen Kaisertums möglich war, stand außer Zweifel, es war nur die Basis, worauf dieses neue Kaisertum zu begründen wäre, fraglich. Da ein deutsches Erbkaiser­tum nicht im Bereich der Möglichkeiten lag, konnte ein derartiges Kaiser­tum nur entweder auf bestimmte Länder oder die Gesamtheit der Erblande begründet werden. Bei den Beratungen, welche dem Erlaß des Patentes vom 11. August 1804 vorangingen, wurde auch die Frage, inwiefern der Römische Kaiser noch eine andere Kaiserwürde in seiner Person vereinigen könnte, erörtert. Diese Frage war enge verschwistert mit der Frage der Rangqualität der nichtrömischen Kaiserwürden. Hinsichtlich der russischen und französi­schen vertrat der Wiener Hof die Ansicht, diese beiden Kaiserwürden, mit denen nicht der Anspruch auf die Nachfolge im Heiligen Römischen Reich verbunden sei, hätten keine Ranggleichheit mit der einmaligen Römischen Kaiserwürde, die allein dem wirklichen Nachfolger der römischen Impera­toren und Karls d. Gr. und Ottos d. Gr. zusteht, zu beanspruchen. Jede nichtrömische Kaiserwürde entspreche demnach rangmäßig einer Königs­würde, da nur allein der Römische Kaiser einen höheren Rang als die Könige habe. Damit war nun klar ausgesprochen, daß die französische Kaiserwürde keinen höheren Rang als das Königtum der Bourbonen seiner­zeit beanspruchen könne35). Für den König von Böhmen und Ungarn — das war Franz II. abgesehen von seiner kaiserlichen Würde auch noch — be­deutete jedoch die Annahme des Kaisertitels durch Napoleon eine Verände­rung in der zwischen Frankreich und Österreich seit den Sechzigerjahren vertraglich stipulierten Rangparität. Nach Auffassung des Wiener Hofes erstreckte sich diese Rangparität nicht nur auf die Gleichheit des Zeremo­niells und die Vorzüge der beiderseitigen Gesandtschaften, sondern auch auf die Beilegung höherer Titel durch die beiden Vertragspartner. Keiner von beiden konnte sich einen höheren Titel beilegen, ohne daß nicht der andere das Recht erwarb, einen gleichen Titel anzunehmen. Diese Parität erstreckte sich auch auf das völkerrechtliche Gebiet. Die Anerkennung eines derartigen Titels eines Vertragspartners durch einen dritten Staat schloß auch die Anerkennung des gleichen Titels seines Vertragspartners mit ein. In diesem Licht gesehen, war die Annahme des österreichischen Kaisertitels unerläßlich, abgesehen davon, daß der österreichische Souverän auch die zur Annahme eines Kaisertitels notwendigen Eigenschaften, den Besitz einer großen aus mehreren unabhängigen Königreichen bestehenden Mon­35) Beilage zu Weisung an Clerici, 1758 Juli 31 (Rom, Weisungen, Fz. 229).

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