Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 9. (1956)

BENNA, Anna Hedwig: Das Kaisertum Österreich und die römische Liturgie

Das Kaisertum Österreich und die römische Liturgie 123 in der Zeit des ancien régime27). Die Rangparität zwischen den beiden Staaten wurde ganz unabhängig von der Staatsform und den innenpoliti­schen Umwälzungen in Frankreich gewahrt. Nicht nur gegenüber den westeuropäischen Königreichen strebte das Haus Österreich nach Rangparität, sondern auch gegenüber den Reichs­gliedern. Die Mitglieder des Hauses Österreich betrachteten sich als Reichs­glieder mit den Mitgliedern kurfürstlicher Häuser für gleichberechtigt — als Inhaber der böhmischen Kur waren sie es ohnehin. Nur das Fehlen des aktiven Wahlrechts bei der Königswahl unterschied sie von den Kur­fürsten28). Die Gefahr, der Römische Kaiser werde den erblichen Souverän seiner Hauslande absorbieren, bestand im 18. Jahrhundert nicht mehr. In seinen politischen Aktionen unterschied der Kaiser immer seine Doppel­qualität als Reichsoberhaupt und Herr seiner Erblande. Von den Zeitgenos­sen wurde die Diskrepanz zwischen der faktischen Großmachtstellung des österreichischen Souveräns und der nur mehr in einem Ehrenprimat und theoretischen Ansprüchen einer ein Jahrtausend alten, ihrer faktischen Macht entkleideten Herrschaftsform empfunden29). Die Erhebung der Gesamtheit der Erblande des Kaisers Franz zum Kaisertum Österreich war mehr als eine bloße Rang- und Etikettefrage; das Patent vom 11. August 1804 nur unter diesem Gesichtspunkt sehen zu wollen, heißt sich der Tatsache verschließen, daß alle Rang- und Etikette­fragen unter den Staaten letztlich Ausfluß und Spiegelbild konkreter Machtverhältnisse darstellen. Wir haben die Bemühungen Maria Theresias um die Rangparität ihrer Staaten und auch ihres Hauses mit Frankreich und dem französischen Königshaus kennengelemt. Mit der Umkehr der Allianzen schien der Jahrhunderte alte bourbonisch-habsburgische Antago­nismus tot und abgetan zu sein, er flammte aber neuerlich in den Koali­tionskriegen gegen das revolutionäre Frankreich wieder auf, vor allem dann, als der Erbe und Überwinder der Revolution daran ging, sich Europa zu unterwerfen. Napoleon begnügte sich nicht mit der Stellung eines Ersten Konsuls, er trachtete darnach, die Fundamente seiner Herrschaft tiefer zu legen. Nur die Annahme der erblichen Souveränität schien ihm der geeignete Garant für den dauernden Bestand seines Regimes. Mit der erblichen Souveränität wurde die Kaiserwürde verbunden. Napoleons Kaiserwürde beruhte auf der Volkssouveränität, sie vereinigte Elemente des antiken Cäsarentums wie des mittelalterlichen Kaisertums Karls d. Gr., dessen Andenken in der französischen Politik nie erloschen war, in sich30). 27) Vgl. H. v. Srbik, Das österreichische Kaisertum und das Ende des Römischen Reiches 1804—1806 (1927), S. 20. 28) Vgl. Anmerkungen über die Parität des österreichischen erzhauses mit den kur fürsten 1783 (St. K. Interiora, Fz. 12). 29) Vortrag Cobenzls und Colloredos, 1804 Mai 20 (St. K. Vorträge, Fz. 249). 30) Dazu R. J o h n, Reich und Kirche im Spiegel des französischen Denkens. Das Rombild von Cäsar bis Napoleon (1953), S. 225, 230 f., 239.

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