Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 8. (1955)

SANTIFALLER, Bertha – SANTIFALLER, Leo: Urkundenregesten der Archive Ladiniens bis zum Jahre 1500

20 Bertha und Leo Santifaller auch die hl. Ölung zu empfangen, es sei denn, dieser wäre sehwer­krank oder das Wetter sei so schlecht, daß der Priester nicht wiederkommen könne, oder es wütete eine Seuche, die das Wieder­kommen des Priesters verhindert: dann soll er dem Kranken Zu­reden, das hl. öl zu empfangen. Wollte es dieser dennoch nicht nehmen und stürbe ohne das hl. öl, dann trifft den Geistlichen keine Schuld. 5. Die Gemeinde soll innerhalb Jahresfrist (zwischen Lyn, d. i. 26. November, vnd sand Michelstag, d. i. 29. September „nächst chumftig vber ain jar“) ein neues „wydemb“ bauen; wird es auf demselben Platz gebaut, auf dem das alte stand, soll der Priester alle Jahre 1 Gelte Öl an die Kirche von St. Christina zin­sen; wird es aber auf Gemeindegrund gebaut oder „andersbo“, ist kein Zins zu zahlen. 6. Kommt eine Leiche an einem Tag zur Kirche, an dem eine Wochenmesse gelesen werden soll, soll die Leichenmesse gelesen werden und die Wochenmesse soll innerhalb von 8 Tagen mit einer anderen Messe zusammen gelesen werden. Der Kaplan erhält für eine Messe 3 Kreuzer und soll zum Mahl ins Leichenhaus eingeladen werden. Wenn er aber nicht eingeladen wird, erhält er „drey chrawczer für das mal“. 7. Wenn der Kaplan das Tal verläßt, soll er für einen Vertreter sorgen und diesen auch verköstigen. 8. Der Kaplan soll jederzeit zum Versehgang bereit sein „wenn ain siechpot chumbt“, es wäre denn, das Wetter wäre zu dem Gange zu gefährlich. 9. Sollte der Kaplan das Mißfallen der Gemeinde erregt haben, soll die Gemeinde „drey nachpairen zw im schykchen vnd schullen sein in tugenleich vnderweysen“; falls das nichts nützt, soll die Sache vor den Vikar nach Layen kommen und „wenn der es auch nicht wendt“ wird es dem Kirchherren, dem Richter und „an ander ir heren“ vorgetragen, die Recht sprechen sollen. 10. Kommt ein anderer Priester in das Tal um Messe zu lesen, darf dieser keine Bezahlung fordern. — Siegler: Michel von Wolkenstain und Sygmund von Gufidawn. — Orig.(?)Perg. unbe- siegelt. — Druck und Faksimile: Zani Karl Fr. Riconoscimento ufficiale del ladino di Gardena nel 1418 in: Archivio per l’Alto Adige 49, 1955, S. 283—288 (mit unrichtiger Datierung [2. statt 3. Juni]). ■— Regest: Diese Urkunde ist in den Archiv-Berichten 1 nicht ver­zeichnet. — Vgl. über Czilf (Selva) Tarneller II S. 79; über Kol- fuschg Tarneller II S. 88; Richter-Santifaller, Ladinien S. 67 f. 155. (12) 1420 Juli 14. Thomas Bischof von Caesarea, Vikar des Bischofs Berthold von Brixen stellt Weihebrief der Kirche aus. — Orig.Perg. S. (heute nicht auffindbar). — Regest: Archiv-Berichte 1 n. 311. 156. (13) 1432 März 29 (als man czalt nach Cristi gepurt vierczehen hundert iar dar nach in dem czway vnd dreyssigisten iar, am sambcztag vor dominica letare). Hanns Twingenstainer bekennt, daß er 13 Pfund P. aus folgenden Gütern in Nefes (Fassatal) an die Kirche von sannd Christein und sannd Antoni in Greden zu Händen des Kirchpropstes Minigen von Santtivall für 27 Mark P. Meraner M. verkauft hat:

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