Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 8. (1955)
KRAUS, Wilhelm: 10 Jahre Österreichisches Staatsarchiv 1945–1955
Österreich 261 dann 2 zugeteilte Beamte (Bibliotheken). Also ein Gesamtstand von 110 tätigen Personen. Den akademischen (wissenschaftlichen) Beamten obliegt in erster Linie der wissenschaftliche Dienst in den Archiven: jedem ist eine bestimmte Gruppe von Archivkörpern als Referat (im KA. als Abteilung) zugewiesen, für deren Ordnung und Erschließung durch Archivbehelfe er zu sorgen hat; daraus erwachsen ihm die wissenschaftliche Betreuung der Bestände, die wissenschaftliche Beratung der Benutzer und die Beantwortung der wissenschaftlichen Anfragen, deren Arbeit- und Fragethemen in diesen Beständen ihre Quellen finden. Zu den Aufgaben der Akademiker gehört ferner die eigene wissenschaftliche Tätigkeit. Für die Anstellung im wissenschaftlichen Dienst der staatlichen Archive sind die Vollendung der philosophischen (Dr.) oder der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien (Staatsprüfungen) und für die Definitivstellung die erfolgreiche Ablegung der ordentlichen Staatsprüfung am Institut für österreichische Geschichtsforschung Bedingung27). Den Beamten und Vertragsbediensteten des gehobenen Fachdienstes (Verwendungsgruppe B) obliegen: die Durchführung bzw. Unterstützung der akademischen Beamten bei den Erhebungsarbeiten für die Beantwortung der Anfragen, die Aushebung und Rückstellung der für die Benutzer und für Entlehnungen benötigten Archivalien, die Unterstützung der wissenschaftlichen Beamten in den einzelnen Referaten und Abteilungen und im Benützerdienst, Ordnungsarbeiten, Verbindungsdienst zu den Behörden und Ämtern, sowie die Beantwortung einfacherer Anfragen und des administrativen Dienstes. Sie müssen das Reifezeugnis einer Mittelschule oder der „Beamtenmatura“ aufweisen und haben zur definitiven Anstellung eine Prüfung vor einer aus wissenschaftlichen Beamten des ÖStA. gebildeten Prüfungskommission aus österr. Geschichte seit 1740 mit besonderer Berücksichtigung der neuesten Geschichte Österreichs, österr. Verfassungsund Verwaltungsgeschichte (Behördenorganisation), Verfassungskunde, Dienstpragmatik und Archivkunde abzulegen; im schriftlichen Teil dieser Prüfung sind Konzepte und Reinschriften (Latein und eine lebende Fremdsprache) des 18. und 19. Jahrhunderts zu transkribieren 27, 28). Den Beamten und Vertragsbediensteten des Verwaltungs- (Verwendungsgruppe C), sowie des Verwaltungshilfs- und Kanzleidienstes (Verwendungsgruppe D) obliegt hauptsächlich die geordnete Führung und Durchführung des administrativen und des Kanzleidienstes; sie haben zur Erlangung des Dienstpostens eine 4jährige Verwendung im Bundesdienst und für die definitive Anstellung die Prüfungen des C- bzw. D-Dienstes 27) Für die Zeit vor 1945 bzw. 1938 vgl.: Gesamtinventar des Wiener HHStA., Bd. 1, S. 109—112. 28) BGBl. 1948, Stück 35, Nr. 164: „Dienstzweigeverordnung; für die C-Prüfung: BGBl. 1953, Nr. 165 vom 13. 10. 1953.