Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 6. (1953)

BENNA, Anna Hedwig: Organisierung und Personalstand der Polizeihofstelle (1793–1848)

Organisierung und Personalstand der Polizeihofstelle 229 seine gedanken zu veröffentlichen, durch dessen anerkennung im % 17 des allgemeinen bürgerlichen gesetzbuche sind die österreichische gesetz- gebung nach dem allgemeinen urteile eines der hervorragendsten und un­vergänglichsten monumente gesichert habe, das Recht, die Normen nach denen die Gedanken beurteilt wurden, kennen zu lernen. Dies könne nur durch Publizierung des Zensurgesetzes erfolgen. Außerdem forderten die Unterzeichneten die Sicherung eines wirksamen Rekursweges in Zensur­angelegenheiten 182). Metternichs Stellungnahme zu den Forderungen der Wiener Literaten kam nicht überraschend. Der Staatskanzler sprach den Schriftstellern die Rechte einer Korporation ab, sie hätten nicht mehr und nicht weniger Rechte als andere Staatsbürger. Obwohl das Memorandum einer Antwort nicht würdig sei, zwinge es doch zu ernstlichen Erwägungen. Metternich verneinte das Recht der Schriftsteller auf die Publizierung eines eigenen Zensurgesetzes183). Sedlnitzky, dem diese Bemerkungen zur Kenntnis ge­bracht wurden, stellte sie dem Staatskanzler mit dem Bemerken, mit der innigsten Überzeugung stimme ich den in diesen bemerkungen so lichtvoll dargestellten Wahrheiten bei, zurück184). Metternich, Kollowrat und der staatsrätliche Referent Weiss hielten an dem bisherigen System der Präventivzensur fest185), Sedlnitzky selbst bemühte sich, Härten in der Handhabung der Zensurinstruktion von 1810 zu vermeiden und den Geschäftsgang zu beschleunigen186). Die Staatskon­ferenz beschloß die Einrichtung einer eigenen Zensuroberdirektion, der das Bücherrevisionsamt einzuverleiben sei187). Diese kaiserliche Entschließung vom 14. August 1845 verfügte außer der Errichtung der Zensuroberdirek­tion die Einführung eines unter Sedlnitzkys Oberleitung stehenden Ober­zensurkollegs als letzter Instanz für die Entscheidung prinzipieller Fragen und für Beschwerden der Parteien in Zensurangelegenheiten188). Sedlnitzky legte den kaiserlichen Auftrag in dem Sinne aus, daß dadurch weder in bezug auf die unterm 12. September 1801 189) dem Präsidenten der poli­zeihofstelle übertragenen obersten leitung des zensurwesens noch hinsicht­lich der grundsätze der beurteilung etwas geändert werde. Die bisherige 182) 1815 März 11. Druck A. Wiesner, Denkwürdigkeiten der österreichi­schen Zensur vom Zeitalter der Reformation bis auf die Gegenwart (1847) S. 409 f. vgl. Ben na, a. a. O., S. 212 f. 1100 Jahre Österreichische und Euro­päische Geschichte in Urkunden und Dokumenten des H. H. StA. (1949) S. 92 n. 81. Í83) ST C. 944/1845. Vgl. A. Fournier, Historische Studien 2 (1912) S. 346. S r b i k, Metternich 2, S. 223. B e n n a, a. a. O., S. 214. 184) StK Notenwechsel ad Polizei Fz. 78. Benna, a. a. O., S. 215. 185) STC 944/1845. Benna, a. a. O., S. 222. 186) STC 944/1845. Benna, a. a. 0., S. 223. 187) STC 944/1845. Benna, a. a. 0., S. 222. iss) Ebenda. 189) Vgl. oben S. 225.

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