Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 5. (1952)
BACHMANN, Hanns: Zum Urkundenwesen der drei bayrischen Landgerichte Kufstein, Kitzbühl und Rattenberg einschließlich des Zillertales im 14. Jahrhundert
32 Hanns Bachmann in einzelne Gruppen nach Schreibern sondern, da sie durch die Schrift das individuelle Merkmal der Persönlichkeit tragen. Eine Gruppierung nach dem Diktat ist nicht möglich, da keine festen Grenzen zwischen den einzelnen Schreibern mehr festzustellen sind. Es läßt sich infolgedessen auch unmöglich eine Schreibstube der drei Landgerichte oder eiine der Grundherrschaften herausarbeiten. Im 14. Jh. war in den drei Gerichten wie auch anderwärts die Kunst des Schreibens sehr verbreitet. Wird doch in der Beurkundung der Fried- hofsweihe zu Rattenberg schon 1316 ein Jakobus der Schulmeister und ein Ott der Schreiber genannt109). Selbst im Dorfe Kundl wird 1421 ein Johannes Choglar als Schulmeister erwähnt110). Seit der zweiten Hälfte des 14. Jh. bestanden bei den Landgerichten bereits eigene Schreibstuben. Sicher aber waren dort nicht die einzigen im Landgerichte, die Urkunden schrieben, wie die Menge von Urkunden, die von unbekannten Schreibern herrühren, und auch die Weistümer beweisen. Es war also nicht nur die Schreibkunst, sondern auch das Formular der Urkunden allgemein bekannt. In dieser Zeit war der Text der Urkunden, mit Ausnahme der Ablaßbriefe, die aber nicht aus den Schreibstuben der Landgerichte hervorgingen, nicht mehr lateinisch sondern deutsch und folgedessen auch allgemein verständlich. Die rechtlichen Ausdrücke des einfachen Formulars waren wohl jedermann bekannt, da ja das Recht im Volke selbst lebendig war und am Tai- ding von den Gerichtsinsassen selbst gewiesen wurde. Somit muß auch der Text der Urkunde der Umgangssprache des Volkes entsprochen haben. Es ist bezeichnend, daß im bayrischen Landrecht von 1346 die ähnliche mitunter oft gleiche Redewendungen wie in den Urkunden zu finden sind. Bedenkt man nun, daß im Landgericht die Schreiber saßen, die dort ihre Tätigkeit jahrelang ausübten (der Rattenberger Gerichtsschreiber A mindestens 26 Jahre) und das Landgericht doch die unterste Instanz darstellte, an der keine gelehrten Juristen saßen, so wird es begreiflich, daß solche Schreiber die dort beheimatet waren 111), kein besonderes Formularbuch zur Abfassung der Urkunden benötigten. Sie hielten sich wohl an ein gebräuchliches Formular, daß dem üblichen Rechtsleben entsprach, das aber durchaus keine starre Gleichförmigkeit einer bestimmten Kanzlei zeigte. Daß Landgerichtsschreiber frühere Urkunden als Vorlagen benützten, läßt sich wohl vermuten und in einem einzelnen Falle auch nachweisen. Diese Urkunde wurde 1376 Oktober 24 ausgestellt und zweifellos in Rattenberg geschrieben. Der Empfänger ist Konrad der Jägermeister. Der Schreiber der Urkunde war wahrscheinlich ein Gerichtsschreiber. Da zu derselben Zeit der Gerichtsschreiber A in Rattenberg tätig war. Wie auf den ersten 109) Archivberichte IV, S. 158. u0) Urk. im Dekanalarchiv Brixen i. T.; Juffinger, Kundl, S. 91 u. 181. m) Tir. Weistümer I, S. 118, Schreibergut zu dem Kandién... Radfeld.