Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 5. (1952)
BACHMANN, Hanns: Zum Urkundenwesen der drei bayrischen Landgerichte Kufstein, Kitzbühl und Rattenberg einschließlich des Zillertales im 14. Jahrhundert
22 Hanr.s Bachmann Daß es sich bei diesem Schreiber A um einen Gerichtsschreiber handelt, läßt sich mit Sicherheit aus folgenden Tatsachen erkennen: Die Mehrzahl der Urkunden zwischen 1361 und 1387 sind von A geschrieben. Er ist überhaupt die einzige Schreibkraft, die während dieser Zeit dauernd in Erscheinung tritt, während die anderen nur gelegentlich hervortreten. Weiters ergibt sich seine Eigenschaft als Gerichtsschreiber daraus, daß eine Gerichtsurkunde, 1368 III 9, die von ihm geschrieben wurde, erhalten ist60). Bei diesem Taiding vor dem Tore zu Rattenberg wurde das Rechtsbuch 1346 gebraucht. Es heißt dort ausdrücklich: „da sagt auch in meins herm puoch ...“. Die früher angeführte Stelle des Rechtsbuches sagt wörtlich : Es sol auch ain iglich richter, swenn er ze gericht siezt, der nach dem puoch rechtet, nicht rechten, er hab dann ainen geswom Schreiber pey dem puoch .., Ferner sind während der Zeit, in welcher A als Schreiber auftritt, alle Urkunden von ihm geschrieben, in denen der Richter oder Pfleger als Aussteller, Empfänger oder Siegler erscheint, wenn er sich als Pfleger bzw. Richter in der Urkunde bezeichnet. Die Tätigkeit des Schreibers A erstreckt sich ausschließlich auf den Gerichtsbezirk Rattenberg mit dem bayrischen Teile des Zillertales. A ist weder in Kufstein, noch in Kitzbühel zu finden. In den von ihm geschriebenen Urkunden erscheinen fast durchwegs Rattenberger Bürger als Zeugen, so daß man annehmen muß, daß A in einer Schreibstube in Rattenberg tätig war. Innerhalb der 26jährigen Amtstätigkeit des A erscheinen natürlich auch andere Urkundenschreiber, die aber nicht als Gerichtsschreiber angesehen werden können. Sie treten auch nur gelegentlich auf und von ihnen gilt dasselbe, was von den Gelegenheitsschreibern von Kitzbühel gesagt wurde. Daß so viele andere Schreiber während der 26 Jahre auf treten, ergibt sich einerseits aus der langen Zeit, ist aber hauptsächlich deshalb begreiflich, weil innerhalb des bayrischen Landgerichtes Rattenberg eben auch ein Teil der salzburgischen Grundherrschaft Zillertal lag, in welcher eigene Urkundenschreiber nachzuweisen sind. Weiters sind auch die Urkunden des Kummersbruckers, die seine Privatangelegenheiten betreffen, nicht vom Gerichtsschreiber geschrieben, sondern von Schreibern des Kummersbruckers, die später noch behandelt werden. Auffallenderweise sind alle jene Urkunden, in welchen Rattenberger Bürger oder Rattenberger Gerichtsinsassen, die nicht in Rattenberg wohnen, Vorkommen, vom Landgerichtsschreiber A geschrieben. Die Schreiber B 61) und C 6ä) dürften in Diensten der Adeligen, für die sie die Urkunden schrieben, gestanden sein. e») A.B. III. Nr. 772. 61) A.B. IV. Nr. 696. 62) A.B. IV. Nr. 704 a.