Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 5. (1952)

BACHMANN, Hanns: Zum Urkundenwesen der drei bayrischen Landgerichte Kufstein, Kitzbühl und Rattenberg einschließlich des Zillertales im 14. Jahrhundert

Zum Urkundenwesen der drei bayrischen Landgerichte 11 Aber auch Privaturkunden, die Rechtshandlungen zwischen Gerichts­insassen beinhalten, führen denselben Vermerk. So heißt es in einer Ver­kaufsurkunde über die Schwaige zu Aschach von 1334 4), „Der prief ist geben ze Chitzpuhel“. Bemerkenswert dabei ist, daß vermutlich sowohl Aussteller als .auch Empfänger nicht in Kitzbühel wohnhaft gewesen sein dürften. Da die Urkunde in St. Johann liegt, dürfte wohl auch der Emp­fänger in dieser Gegend zu suchen sein. Im Gegensätze dazu sind aber der Siegler, ebenso wie die Zeugen Bürger von Kitzbühel. Das besagt, daß die außerhalb der Stadt wohnenden Gerichtsinsassen nach Kitzbühel, zum Sitze des Landgerichtes gingen, dort den Verkauf abschlossen und auch dort die Urkunde ausgestellt wurde. Ebenso heißt es in einer Urkunde von 1344, die einen Vergleich über das Gut Steinbach beinhaltet, „Der bref ist geben ze Chitzpuhel“5). Auch hier war der Empfänger vermutlich nicht in Kitzbühel, sondern in Fieber­brunn. Diese Urkunde besiegelt der Pfleger von Kitzbühel und mehrere Kitzbühler Bürger leisten Zeugschaft. Ferner die Urkunde von 1346. Der Aussteller „Seifried der Fraunber- ger“ der selbst siegelt, wird in einer anderen Urkunde als Pfarrer zu St. Johann bezeichnet. Der Empfänger ist der Kirchherr von Haslach. Weder Aussteller noch Empfänger sind Kitzbühler, dennoch trägt die Urkunde den Vermerk „Der brieff ist geben ze Kitzpuchel“ 6). Als Beweis dafür, daß der Rechtsakt vor dem Kitzbühler Landgericht abgeschlossen wurde, ist die Zeugschaft des Richters. Im Landgericht Rattenberg finden sich ebenfalls einige Urkunden, in welchen der Ausstellungsort direkt angegeben ist. Zum erstenmale 1384. Der Aussteller dürfte ein Münchener Kleriker gewesen sein. Der Emp­fänger war Hanns der Jägermeister. Auch hier wieder die Ortsangabe „Daz ist geschehen ze Ratenberch“ 7). Ebenso in der am gleichen Tage ausgestellten Gegenurkunde „geben ze Ratenberch“ 8). Ferner in einer 1396 IX. 23. ausgestellten Urkunde „geben ze Ratenberg“ 9). In den wenigen Urkunden, die vom Gerichtsbezirk Kufstein erhalten sind, ist der Ausstellungsort niemals genannt. Doch besagen die ange­führten Fälle aus den beiden anderen Gerichten, in denen sich die Orts­angabe der Ausfertigung findet, daß immer nur Städte, in denen der Sitz des Land- und Stadtgerichtes war, erwähnt werden und daß andere Orte als diese — mit einer später zu behandelnden Ausnahme — überhaupt nie Vorkommen.-*) A.B. IV. Nr. 1050. 5) A.B. IV. Nr. 931. 8) A.B. IV. Nr. 936. 7) A.B. IV. Nr. 495. 8) A.B. IV. Nr. 541. 9) Ldsarchiv Ibk., Stadtarchiv Rattenberg.

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