Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 4. (1951)
SANTIFALLER, Leo: Die älteste Originalurkunde des Österreichischen Staatsarchivs
26 Leo Santifaller angekündigt. Im Monogramm aber bildet der dicke, die beiden Hauptschäfte des H verbindende Querbalken den Vollziehungsstrich. Abgesehen von der etwas blässeren Tinte sind jedoch in unserem Falle Unterschiede des Vollziehungsstriches gegenüber den anderen Linien des Monogramms kaum festzustellen. Die Rekognitionszeile mit dem Rekognitionszeichen bedeutet die Kanzleiunterschrift1). Im frühen Mittelalter war es allgemein verbreitete Gewohnheit, eigenhändigen Unterschriften dadurch ein individuelles Gepräge zu geben, daß nicht der Name selbst, wie dies später geschieht, sondern das letzte Wort der ihn begleitenden Formel, zumeist also das subscripsi in charakteristischer Weise gekürzt und zugleich durch größere Ausführung hervorgehoben oder mit Schnörkel und Ausläufern versehen wurde. Schon die merowingischen Diplome bieten reichliche Belege für diesen Brauch. Seit dem Ende des 8. Jahrhunderts wurde es dann in der fränkischen Königskanzlei Regel, von dem subscripsi nur das erste s zu schreiben und zu seiner Ausfüllung meistens drei Reihen fortlaufender Schlingen zu verwenden, von denen nach rechts drei Horizontalstriche ausgehen. Das so entstandene Zeichen schloß sich unmittelbar an die vorausgehenden Worte der Kanzleiunterfertigung oder Rekognition an; daher nennen wir es Rekognitionszeichen. Wenn vor dem durch das Zeichen ausgedrückten subscripsi die Partikel et zu stehen kam, so wurde diese mit dem Rekognitionszeichen verbunden, wobei das et meist das Maß der übrigen verlängerten Schrift überschritt. Diese Form der Rekognitionszeile und des Rekognitionszeichens findet sich auch in unserer Urkunde. Der Sinn der Rekognition ist, daß der in ihr genannte Mann für die Echtheit der von ihm Unterzeichneten und unter seiner Verantwortlichkeit von Schreibern hergestellten Urkunden eintritt bzw. die Verantwortung für die Richtigkeit der Ausfertigung übernimmt und dies durch die Eigenhändigkeit der Unterschrift zum Ausdruck bringt2). In der Zeit Karls d. Gr. und Ludwigs d. Fr. wurde die Rekognition aller in der Kanzlei geschriebenen Urkunden entweder von dem Kanzleichef persönlich oder von einem anderen Beamten im Namen und an Stelle (ad vicém) des Kanzleichefs vollzogen. In unserer Urkunde subskribiert der Diakon Durandus ad vicem des Kanzleichefs Helisachar 3). b Vgl. Sickel, Acta 1, S. 320—326; Erben, S. 160—165. 2) Vgl. Bresslau, UL. 1, S. 375. 3) Siehe oben S. 20f und unten S. 37f, 42f.