Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 4. (1951)

ACHT, Peter: Ein Registerbuch des Bischofs Nikolaus von Regensburg (1313–1340)

Ein Registerbuch des Bischofs Nikolaus von Regensburg (1313—1340) 111 April 5 1). Bei keiner Urkunde, die registriert und deren Reinschrift überliefert ist, war bisher — mit Ausnahme der einlaufenden Stücke — Mundierung von zweiter oder gar dritter Hand festzustellen. Der Notar, der also die Hauptlast der Registrierung zu tragen hat, besorgt gleichzeitig auch die Geschäfte der Reinschrift. Doch bedarf diese Feststellung unter Heranziehung sämtlicher aus dieser Zeit erhaltenen Originale noch einer genaueren Überprüfung. Alle bisher eingesehenen Reinschriften lassen jeden Registratur- vermerk vermissen. Wie also die Hs. noch einer fortgeschrittenen Registertechnik entbehrt, indem sie auf eine inhaltliche und zeitliche Einteilung verzichtet, ist auch auf den Reinschriften keine Spur irgendeiner Buchung festzustellen. In der Wiedergabe der Texte befleißigt sich der Registrator auf­fallender Genauigkeit. Die Einträge auf Fol. 12 und 13 enthalten sogar sämtliche Formeln. Mit Beginn von Fol. 13' beschränkt sich jedoch der Schreiber auf die Wiedergabe des Contextes, kürzt dafür das Protokoll wie „Nicolaus etc.“, vereinzelt auch die Grußformel und die Corroboratio in der Form von „In cuius etc.“. Die Datierung ist in der Regel ganz aufgenommen, wobei ebenso wie im Text mehr Abkürzungszeichen verwendet werden als in den Originalen. Vielfach ist auch die Datierung deutscher Urkunden in lateinischer Sprache wiedergegeben 2). Vereinzelt werden neben ganzen Urkundentexten auch bloße Regesten, allerdings nur in lateinischer Sprache, auf­genommen 3). Zwei Urkunden weisen bereits im Text ausdrücklich auf die Registrierung hin. So heißt es in der Corroboratio einer auf Fol. 24' eingetragenen Urkunde von 1321: tenorem quoque presentis monicionis registro nostro fecimus annotari pro facienda fide im- posterum requirenti et ipsam cum appensione sigilli nostri .. . vobis precepimus exhiberi. Der Registereintrag sollte also auch für die Zukunft Beweiskraft haben. In einem auf Fol. 83'/84 eingetragenen Notariatsinstrument von 1326 Januar 7, dessen Text von der Hand des Registrators herrührt, während der Notarvermerk von anderer Hand, wohl der des darin genannten Notars, mit anderer Tinte eingetragen ist, heißt es ähnlich: Et ego Rugerus publicus auctoritate imperiali notarius clericus b Original im Bayer. Hauptstaatsarchiv Kloster Ensdorf Urk. Fasz. 12, im Register auf Fol. 95'. 2) Fol. 12, 13', 14' u. a. m. 3) Fol. 1, 85', 9F, 96', 97, 99, 100 und 100'.

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