Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)

Az 1809 évi utáni napló

Tchismen und Wäsche von der Oeconom[ischen]-Co[mmissi]on mehr verabfolget wird, auch fragt es sich an, welche Dauerzeit den Montoursstucken bey der Insurrection auszumessen ist. Wird in Betreff des erstem auf die neulige Weisung an Taver­nicus und an die Behörden verwiesen, in Hinsicht des letztern auf die bey der Armee bestehende Vorschrift verwiesen. TSze t 23 I ^ en ^-ten. Handbillet von S[einer] M[aje­- _ 'ÄJ stät], worinn S[eine] M[ajestät] erklären, daß sie es denen Umständen angemessen befinden aus denen gesammten von denen C[omi]tatern ausgestellten Cav[allerie]-Abtheilungen, dann denen Reserven der Cav[allerie] und Inf[anterie] eine Reserve unter dem Commando des Prinzen von Würtenberg zu bilden. Dieses Reserve-Corps wird in denen C[omi]tatern jen­seits der Theiß aufgestellt. Da es S[eine] M[ajestät] dem Prinzen zur Pflicht machen, sich die Aufstellung, Ausrüstung und bald­mögliehsten Ausmarsch dieser neuen Cavallerie-Abtheilungen angelegen seyn zu lassen, so soll ich auch die C[omi]tater zur thätigsten Mitwirkung anweisen. 1 Aehnhches Handbillet, wo S[eine] M[ajestät] Befehlen die 2 freywilligen Divisionen des Pester C[omi]tats auch dahin zu beordern. Wird eine gründliche] Vorstellung an S[eine] Maje­stät] gemacht und darinn nebst Deducirung der Ante-Acten über folgende 4 Frage-Puncten eine Weisung und eine gleichmässige Belehrung der Hof- und Länderstellen, in so weit es sie angehet, erbethen. 1°. Was die Widmung dieses Corps, ob es stäts als eigenes Reserve-Corps bleiben, oder aber zu Ergäntzung und Verstärkung der Armee, wenn ersteres Bedürfniß aufhört, ver­wendet werden solle. Man glaubt hierorts letzteres. 2°. Ob die Unterabtheilung in Insurrection und regulaires Militair noch ferners zu bestehen, ob die Oberleitung ersterer bey mir sammt dem ius gladii und Ernennung der Officiere bey mir bleiben solle. Man glaubt bey denen Distinctionen des Rescripts zu bleiben, die 3 andern Attribute aber mir, wie bey denen zu der Armee zugetheilten Ins[urrections]-Regimentern zu belassen. 3°. ob die schon bey k. k. Regimentern, oder Ins[urrection] zugetheilte und incorporirte Freywillige daselbst zu lassen, oder zu trennen. Man meynt, um alle Irrungen und Unzufriedenheit zu meiden, daselbst lassen die 24 M[ann] Arva und 50 Lip­tau, oder noch zu Bars zu geben, da selbe nicht mehr beharren. 4. Ob und wie und von wann sie einzutheilen sind. Wenn sie ein separates Corps, in Regimentern per 6 Escadrons mit Staab. Wenn nicht und einst zu Ergäntzung verwendet werden sollen, comitaterweiß. Verstehet sich von selbst, daß bey dieser 1 Colloredo leirata : Militkanzl. 1809. fasc. 7., 44. 1705. sz. Iratok IV. k. 28. sz.

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