Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)

1809 Január-Május

surrectionstruppen sich, einzeln oder concentrirter üben sollen, zu bestimmen. Wenn das Geschäft der Insurrection mit Thätigkeit verhandelt und diese Truppe mit allem in Zeiten versehen würde, kann der Monath Mai zu den Waffenübungen verwendet und dergestalt dazu bestimmt werden, daß binnen dessen Ver­lauf, aber zu verschiedenen Zeiten alle Comitater von denen betreffenden Districtsgeneralen und Vicedistrictsgeneralen ge­mustert und durch einige Tage geübt werden. Die Art der Übung hätte von der Beschaffenheit der Umstände abzuhängen. Ist bis dahin der Krieg nicht erklärt, oder ist selber ausge­brochen und glückliche Fortschritte der k. k. Waffen haben die oesterreichischen Kriegsheere über die Gräntzen des Staates geführt, so wäre es zu Schonung des Landes und der Geld­auslagen hinlänglich, wenn die Insurrection nach der Vorschrift des Gesetzes in jedem Comitate an mehreren Orten zusammen­gezogen und nach der Revision durch 14 Tage einzeln und in kleineren Abtheilungen geübt, dann aber wieder nach Haus gelassen würde. Ist der Ausbruch der Feindseligkeiten nahe und des Feindes den Stadt bedrohende Übermacht zu groß, oder ist der Krieg bereits ausgebrochen und dessen Anfang, ohnerachtet der größeren Stärke der k. k. Heere, noch nicht entschieden glücklich geführt, so wäre eine wenigstens Bat[taillon]- und regimenterweiß zu veranlassende Concentrirung der Insur­rection zweckmässig und nothwendig, da aber zu dem damit verbundenen Kosten das Gesetz keinen Fond angewiesen, so müßten in einem solchen Fall zu Erreichung der Absicht diese Auslaagen, insoweit zu selber die Behörden sich nicht freiwillig herbeilassen wollten, ab aerario getragen, und entweder gänzlich, oder aber nur vorschußweise angewiesen werden. 11°- Da die allerhöchsten Orts anbefohlene Beschleunigung des Insurrectionsgeschäfts auf die Möglichkeit eines baldigen Bedarfs dieser Vertheidigungsmaaßregel deuten läßt, so ist es auf die Anstellung der noch erfoderlichen Generäle, auf Zu­sammensetzung eines Generalstaabs, auf die Aufstellung einer angemessenen Artillerie und dazu gehöriger Bespannung denen Armeefuhrweesens in Zeiten fürzudenken, damit selbe auch bis Ende Aprills vorbereitet und bei entstehenden Bedarf nicht abgehen. In Hinsicht der Anstellung der Generäle sind von Seiner Majestät die Districtsgeneräle schon ernennet und einver­ständlich mit dem Generalissimus auch einige andere Generals zu der Insurrection bestimmt worden. Von Creirung eines Generalstaabs, Bestimmung und

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