Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)

1809 Január-Május

mehrten Fruchtmangel, theils wegen der Besorgniß einer zu Bedeckung des Insurrectionsbedürfnißes entstehen kommenden größeren Nothwendigkeit an Früchten gestiegene Preiß der Früchten, dann auch der durch letzteren Umstand erregte Spe­culationsgeist mancher Grundherren, welche mit ihren Früch­ten, bis die Umstände nicht aufgeklärt, in der Hofnung eines vermehrten Bedarfs und höheren Preise zurückhielten, sei, den­ohngeachtet seien auch bereits auf diese Summe, vermög denen in der angeschlossenen Tabelle enthaltenen Bemerkungen 27.885 M[etzen] Korn und 63.434 M[etzen] Haber abgeliefert worden, mithin bestehe bei denen hungarischen Contrahenten nur ein effectiver Rückstand an 101.060 M[etzen] Korn und 58.448 M[etzen] Haber. Es laßt sich gar nicht in Abrede stellen, daß aus denen von dem Hofkriegsrathe angeführten Ursachen und vorzüglich aus dem eben in den fruchtbarsten Theile des Landes im ver­flossenen Jahre gewesenen Mißwachß die Preise der Früchten binnen kurtzer Zeit beträchtlich] gestiegen, welches die Folge nach sich zog, daß mancher Contrahent lieber die als Poenfall im Contracte angesetzte Summe fahren ließ, als daß er dem aus dem Contracte ihme erwachsenden nahmhaften Schaden tragen sollte. Es ist dahero auch nicht ohne Grund zu vermuthen, daß an denen noch rückständigen contrahirten Früchten bis zur nächsten Aerndte wenig einflüssen werde. Diese Besorgniß würde es auf den Fall, wo die beabsich­tigte Mitwirkung des Landes bei Einkauf der Früchten statt haben sollte, erwünschlich machen, daß auch die auf Contracte rückständige Früchten auf letztere Art sichergestellt würden. Um jedoch denen Contrahenten allen Grund zu Klagen zu be­nehmen und allen Irrungen, die aus einen später erfolgenden wirklichen Einkauf des bestimmten quanti in dem Material ent­stehen könnten, zu beheben, wären alle rückständige Contra­henten, da der Einlieferungstermin mit Ende [Novem]bers bereits gäntzlich abgeloffen, dazu zu verhalten, binnen Frist eines Monaths ihrer Contractualschuldigkeit Genüge zu leisten, bei Nichtleistung derselben aber die Contracte zu rescindiren und die Früchten durch Mitwirkung des Landes auf anfangs er­wähnte Art beizuschaffen. Zu diesen Ende hätte der Commandirende in Hungarn die Erklärung der Contrahenten und die Berichte der betreffen­den Magazine anhero mitzutheilen, gleichermassen wäre jenen Contrahenten, welche zwar einen Theil abgeführt, aber wenig Hofnung geben, mit denen übrigen zuzuhalten, eine ähnliche Frist zu bestimmen, und sollte gegen sie eben so wie gegen die andern fürgeschritten werden.

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