Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)
1807 okt.-dec.
beflissen waren, würden auch ferner die gesetzliche Independenz Hungarns handhaben, diesem Lande in Commerzrücksichten all jene Vortheile zukommen lassen, welche, wie sich die Stände selbst in ihrer Vorstellung so gründlich als billig erklären, ohne offenbaren Schaden Ihrer anderen Erblande zum wesentlichen Nutzen des gantzen Staatskörpers bewilligt werden können, und diesen Grundsatz wie Sie Sich schon in Ihrem vorherigem Rescripte erklärten, zum Basis Ihrer Verfügungen in Handelsrücksichten annehmen. Die Stände müßten aber selbst einsehen, daß die von ihnen in Betreff der Reciprocität der freien und ungehinderten Ausfuhr aller Producte, die Regulation des [Dreissijgstwesens etc. aufgestellten Grundsätze von solcher Wichtigkeit, so eng mit denen Verhältnißen das Staats und Ihrer übrigen Erblande verbunden sind, daß Euer Majestät selbe, ohne vorher letztere und Ihre Stellen zu vernehmen nichts entscheiden, bei dem aber nun zu Ende gehenden Landtag diese Gegenstände nicht gehörig] verhandelt werden könnten. Euer Majestät glaubten dahero, daß diese Gegenstände am füglichsten auf dem nächsten Landtage, wo nach der in dem Rescripte vom 8-ten September enthaltenen Zusicherung die principia rei commercialis, welche von der Regnicolardeputation ausgearbeitet worden, aufgenommen werden sollten, verhandelt werden können, Euer Majestät würden bis dahin über obige Principien die benachbarten Erblande und Ihre Stellen vernehmen, damit alsdann auf jenem Landtage diese Fragen gründlich auseinandergesetzt und zum beiderseitigem Wohl, zu gäntzlicher Beruhigung der Gemüther bestimmt ausgemittelt würden. Indeß wiederholten Euer Majestät die in dem Rescripte vom 8-ten September gegebene Versicherung, daß Sie auch bis dahin Hungarn in Commerzrücksichten all jene Vortheile zufließen lassen werden, welche eine weise Staatsoeconomie fodert und welche dahin führen können, den Activcommerz dieses Landes emporzuheben, dadurch aber das Wohl und den Vortheil des gantzen Staats zu befördern. 4 t0 . Widerhohlen die Stände ihre Bitten in Betref einzelner Gegenstände, und zwar; In Betreff der Früchtenausfuhr glauben selbe, daß durch die von Euer Majestät hierwegen ertheilten Entschließung dem Fruchthandel nicht hinlängliche Freiheit und Dauerhaftigkeit zugesichert werden. Sie legen dahero Euer Majestät einen nach ihren mit Euer Majestät Entschließung verbundenen Wünschen verfaßten Gesetzentwurf vor. In Rücksicht des Hornviehes bitten die Stände aus denen ycn ihnen angeführten Gründen, daß Euer Majestät die wegen