Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)

1807 okt.-dec.

1791 zu ziehenden weitläufigeren Folgerungen all jenes, was Euer Majestät hierinfalls hätte beleidigen können, scheinet es zu verdienen, daß Euer Majestät denen Landesständen hierwegen eine gnädige und trostreiche Entschliessung ertheilen möchten, da auch überdieß dieselbe auf diesem gantzen Landtage niemahls so angemessen zu Werke gegangen und so sehr alles ausgewichen, was Euer Majestät hätte mißfallen können. Sicher ist es, daß der 13-te Art[ikel] von 1791 das Recht des Königs, den Landtag zu schließen reguliert, mithin auch der König in gewöhnlichen Fällen gesetzlich die ständische Versamm­lung nur nach gehörig verhandelten gravaminibus schließen könne. Allein es können ausserordentliche Fälle eintreten, in welchen das Wohl des Staats, höhere Rücksichten etwas anderes heischen, und dann kann dem König das Recht nicht strittig gemacht werden, den Landtag, auch bevor noch die gravamina gehörig geendet, zu schließen. Ob dieses jetzo der Fall war, konnten nur Euer Majestät entscheiden, und haben es erkannt, daß das Wohl des Staats und des Landes den Schluß des Land­tags heische ; ich nehme mir aber die Freiheit hier Euer Majestät zu erinnern, daß ich bei meinem letzten Aufenthalt in Wien in aller Unterthänigkeit dazu einrieth, den Landtag zu continuiren, wodurch zum größten Nutzen des Souverains und des Staats aller hier vorkommende gesetzliche Frage beseitiget werden und manch Vortheilhaftes hätte geschehen können. Obgleich die Festsetzung eines termini praeclusi nicht nur nicht gewöhnlich, sondern auch dem obangef ührten Artikel nicht gantz angemessen, mithin auch voraus zu sehen wäre, daß sie bei denen Ständen und im ganzen Lande eine Sensation verur­sachen würde, so wäre ich doch bei dem festen Entschluß Euer Majestät, dem Landtag sobald möglich ein Ende zu machen, genöthiget, bei der in Wien hierwegen abgehaltenen Conferentz diesen Antrag beizustimmen, da es sonst schwer zu hindern gewesen, daß die Stände die Geschäfte nicht verlängert und den Landtag verzögert hätten. Nach Vorauslassung dieser Erinnerungen glaube ich, daß ohne sich in weitläufigere Discussion der Rechte einzulassen, als welche von denen Ständen selbst weislich vermieden wurde, und nur zu neuen Anständen Anlaß geben würde, Euer Majestät diesen Paragraph dergestalt beantworten sollten : Daß die Stände aus dem allerhöchsten Rescripte vom 10-ten November ersehen konnten, wie sehr Euer Majestät so­wohl die Aufnahme der Deputational-Elaborate, als die Erfül­lung des 13-ten Art[ickel] von 1791 durch Erledigung der billigen ständischen gravamina am Herzen liege, daher hätten sich auch Euer Majestät erklärt, vorzüglich zu ersterem Zwecke, sobald

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