Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)
1807 okt.-dec.
erflossene allerhöchste Entschließungen handelt, aufgenommen, geendiget und an die obere Tafel abgesendet wurde. 1 Ohnerachtet die Frage wegen denen mit dem Geldsubsidio verbundenen Conditionen bereits in denen Cirkeln debattirt und durch eine ausgezeichnete Stimmenmehrheit entschieden worden, so begnügten sich einige Deputirten nicht damit, ihre Nichtbeistimmung, um ihren Instructionen genug zu thun, ad protocollum zu geben, sondern machten die Frage wieder rege und versplitterten die Zeit mit langen unnützen Reden. Als die Sache nun zur Entscheidung kam, waren nur 10 Comitate, 2 deren Deputirte für die Conditionen waren und ihre Meinung ad protocollum zu nehmen foderten. Allein, auch unter diesen 10 Comitaten waren manche Deputirte, die sich von ihren Gespannen trennten und der Mehrheit beistimmten. Ausser einer Bemerkung wegen denen fremden Gläubigern stimmten die Stände vollkommen der allerhöchsten Willensmeinung wegen dem Geldsubsidio bei. In Rücksicht der Werbungen machten sie nur jene Bemerkung, daß sie zwar all jenen Beistand denen Werbungen leisten werden, den sie in ihren dießfalls verfaßten Elaborat in Antrag gebracht, erklärten aber zugleich, daß sie eine Caution wegen dem guten Fortgang derselben nicht übernehmen wollten, und daß derselbe eben so sehr von denen angemessenen Anstalten der executiven Gewalt und des Mihtairs, als von jenem der politischen Stellen abhänge. Auch setzten die Stände am Ende ihres Nunciums eine Cautel wegen ihres Einflußes in die Coordination des Mihtairs, welchen sie durch den Art[ike]l 59. von 1715 zu beweisen suchten (eine Behauptung, die nur in so weit gegründet, als die Militairgegenstände nicht stricte militaria sind, sondern die landtägliche Mitwirkung fodern). Diese Cautel kann jedoch, mit den von denen Ständen erst in der öffentlichen Sitzung hinzugefügten Clausel, in sensu legum, und mit Beschränkung auf den Wunsch national Officiers bei denen hungarischen Regimentern angestellt zu sehen, den Militairgeist durch zweckmässige Anstallten von Seiten des Landes zu heben, bestehen. In Rücksicht der 12.000 Recrouten bestunden die Stände darauf, daß das Maaß von 5 Schuhen, dann die Instruction vom Jahr 1796 zur Basis dieser Stellung dienen sollte, da sie behaupteten, es würden viele Jurisdictionen sein, welche die ihnen adrepartirt werdende Anzahl mit 5 Schuh 1 Zoll und nach der Instruction vom Jahr 1800 nicht aufbringen könnten. 1 Diarium 1807. 659—668. 1., Acta 1807. 443—446. 1. 2 Tulajdonképpen tizenegy : Pest, Komárom, Trencsén, Sopron, Nógrád, Túróc, Heves, Borsod, Gömör, Sáros és Úng.