Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)
1807
5°. Dahingegen ist Ungarn in Absicht auf den unmittelbaren Handel in das Ausland, in so ferne dieser, ohne offenbaren Nachtbeil der gantzen Monarchie getrieben werden kann, auf alle mögliche Art zu unterstützen, und eben darum soll auch in Rücksicht dieses Handels zwischen der Zollverfassung Ungarns und jener der übrigen Erbländer kein Unterschied bestehen. Ein sehr richtiger und ernpfehlungswerter Grundsatz, dessen Anwendung jedoch bey der natür] [ichen] Lange Hungarns und den wenigen Ausweegen, welche dieses Land für einen directen Handel benachbarter Staaten mehrere Vorsichten fodert. Vor allem ist darauf zu sehen, daß der angeführte Nachtheil nicht einen einzelnen Theil, sondern die gantze Monarchie betreffe, daß er nicht eingebildet, sondern bewährt sey; es muß ferners darauf Rücksicht genommen werden, daß der unmittelbare Handel Hungarns mit dem Auslande in Rücksicht der Zölle nicht nur mit jenem der deutschen Erblande gleich, sondern auch wegen der vielen damit verbundenen Beschwerden wohl auch günstiger behandelt werde. Letzteres scheinet auch der wesentliche] Nutzen, welchen der Staat durch Verführung hungarischer Producte in das Ausland in immer größerer Quantitaet beziehen würde, allerdings zu fodern. Diese Grundsätze hier noch weitläufiger zu erörtern wäre aus dem Grunde überflüssig, weil selbe, und zwar vorzüglich in der Ausarbeitung der k. Statthalterey gäntzl[ich] auseinandergesetzt worden. Sie scheinen sowohl aus der Natur der Sache, aus denen allgemeinen Principien eines wohlgeordneten Commerzes, als auch aus der natürl[ichen] Laage und Verhältnißen Hungarns zu fliessen, ohne daß durch Aufstellung und Behauptung derselben weder das Wohl, noch der größere Gewinn einer einzelnen Provinz jenem des gantzen Staates vorgezogen, oder aber gegen den Nutzen Hungarns denen übrigen mit selben eng verbundenen Erblanden ein Schaden zugefügt, die Steuerbarkeit eines Theils ihrer Innwohner wesentlich] vermindert werde. Diesen Grundsätzen gemäß könnte dahero nach dem obigen Einrathen denen hung. Ständen die Versicherung gegeben werden, daß E[uer] M[ajestät] dem Absätze hungarischer Produete in das Ausland nur in so ferne Beschränkungen und Verbothe auflegen würden, als ein eintretender Mangel, oder das allgemeine Wohl des Staats sie dringend fodern, daß man in dieser Rücksicht die hung. Provinzen denen deutschen keineswegs nachsetzen, sondern vielmehr dem Ausfuhrshandel derselben in Hinsicht auf die damit verbundenen Beschwerden mehrere Vortheile angedeihen lassen werde; daß man ferners die zwischen Hungarn und denen deutschen Erblanden bestehende Gränz-Zölle für hung. Producte aufzuheben, oder doch wenigstens in Rücksicht ersteier die deutschen und hung [arischen] Producten gleichzuhalten geenke, daß man endl[ich] bey Veranlassung der Zoll-Erhöhungen oder der Ausfuhrsverbothe der zu dem