Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)
1806
erreichen, und dann eine verfehlte Bildung nicht wohl mehr herzustellen ist, so scheinet man mit Grunde bestimmen zu können, daß über dieses Alter kein Jüngling mehr zur Garde angenommen werde. Hiezu kommt noch die Beobachtung, daß nachdem jeder in die Garde tretender adeliche Jüngling eine gewisse Anzahl Jahre bei diesem Corps zu dienen verpflichtet ist, wenn er nach dem 24-sten Jahre bei selber aufgenommen würde, er bei seinem Austritte wenig Aussichten für ein schnelleres Fortkommen haben könnte. 2 d0 Da der Zweck der hungarischen Garde hinführo jener sein solle, daß bei selber der sich dem Militairstande widmende hungarische Adel in den höheren Theilen des Militairfaches sich belehre und durch den Aufenthalt in der Hauptstadt sich eine feinere sittliche Cultur eigen mache, wozu nothwendigerweise Vorkenntniß und militärische Bildung erfordert wird, so soll in Hinkunft kein Individuum bei dieser Garde angenommen werden, welches nicht vor allem die philosophischen Studien geendiget, dann aber wenigstens 2 Jahre in der k. k. Armee als Cadet, Unterofficier öder Fähnrich mit Auszeichnung gedienet und sich Diensteskenntniße erworben. 3° Dahero wären sämmtliche Comitate dahin anzuweisen, bei Empfehlung ihrer Comitatjugend nebst einen guten äusserlicben Ansehen und der vorgeschriebenen Statur ausschließlich auf obige Rücksichten zu sehen und nur solche als Cadetten, Unterofficiere oder Fähnriche wenigstens durch 2 Jahre dienende Individuen zur Garde vorzuschlagen, welche aber die mit der 1-sten Classe oder Eminenz geendigten philosophischen Studien die nöthigen Studienzeugniße vorlegen, über ihre Verwendung und sittlichen Betragen bei dem Militäre, sowie über den dabei gesammelten Dienstkenntniße aber sich mittelst der vorgeschriebenen Conduitelisten ausweisen könnten. 4° Da sehr viel darauf ankömmt, daß gut conduisirte Individuen in die Garde treten, dadurch aber all jene Vergehen vermieden werden, welche nun zur großen Schande des hungarischen Adels bei derselben so oft vorkommen, so müßte jeder Regimentsoder Corpscommendant für die Richtigkeit der eingereichten Conduiteliste haften, und wären selbe, im Falle sich die eingetragene Conduite nicht bestätigte, zur schärfesten Verantwortung zu ziehen, dagegen könnte bei dieser Einrichtung von Verantwortlichkeit der Comitater keine Rede sein, da ihre Vorschläge sich auf die. von denen Regimentern eingeschickten Conduitelisten gründen würden. 5° Da sich vielleicht der Fall ereignen körinte, daß ein und anderer Unterlieutenant, besonders ein solcher, welcher im Range weiter zurück wäre, theils in Hofhung eines schnelleren Fortkommens, tbeils um sich mehrere Kenntniße zu erwerben, zu der