Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

1806

In Verfolg dieser Aftergrundsätze arbeiteten diese in der Kunst des Truges und der Täuschung bewanderte Fabricanten des verderb­lichen Plans auch in denen nach einander folgenden Landtagen, alwo sie gefliessentlich immer «gegenwärtig waren und sind, um jenen Zweck, zu dem sie, weil er noch nicht genug reif war, noch a[nn]o 1791. nicht ganz gelangen konten, nach und nach unbemerkt erzielen zu können. Besonders aber zeichneten sie sich aus in denen Landtagen von a[nno] 1802. und 1805. Jener bleibt in der Geschichte immer merckwürdig, blos durch den Aufsatz unter der Aufschrift nuncium, daß bei genauerer Beurtheilung und Zergliederung weit dreister, schädlicher und verderblicher in seiner Art ist, als jene Schriften einst waren, die ihre Stifter mit ihren Kopf, Haab und Guttbezallen musten. Daß der Urheber dieses frechen und hässlichen Aufsatzes in der Person von Seite des Szabolcser Komitats immerhin abgeordneten und ehemaligen Stadthaltereiraths Joseph v. Vay zu finden seye, ist ohnedieß bekant ; ein Mann, dem es eigen ist, jede Sache mit scharfen Farben darzustellen, seine verborgene Grundsätze, Gesinnungen durch Schleichgäuge zu verbreiten : dieser ist's, der bei allen Landtagen,, weil der ungleich grösere, mit gleicher Treue für den König und dass constitutionelle Vatterland beseelte Theil der Guttgesinnten, keinen Mittelpunckt der Vereinigung, noch die höhere nötbige Unterstitzung des praesidii hatte, fortan die Dictatur sich anmaste und mit seinen Anhang alles zur Durchdreibung seiner Absichten unternahm ; durch unverdiente Gunstbezeigungen noch kühner gemacht, lockte er Witzlinge,. sowohl als Schwächlinge in sein Netze : klar ist es, daß er bei Ab­fassung des obgedachten nuntii keine andere Absicht hatte, als den Einflus auch auf die Armée und Kriegsmacht zu behaupten, — die vollziehende Macht, welche nach der durch das graueste Alterthum geheiligten Landesconstitution auch in den gewöhnlichen Landes­vertheidigungs-Angelegenheiten nur allein dem König einberaumt worden ist, zu entkräften, und selbst das höchste Kriegs- und Friedens­recht den Händen des Königs zu entreißen, zugleich aber die Gründung der Macht und Kraft jenes Nationalsenats, welchen diese Parteigänger schon in Jahre 1791. zu erschaffen und zu stände zu bringen dachten, aber damals nicht ausführen konten, unter einen anderen Vorwande und trügerischen Schein wieder aufzuwärmen und mit Verletzung der Hoheitsrechte des Königs festzusetzen, so wie dieser Nationalsenat in Offen lezthin wircklich erschaffen und, wann auch nur auf eine kurze Zeit, festgesetzet worden ist. Mit diesen seinen Grundsätzen wurde also auch der lezte Landtag v[om] Jahre [1]805 abgehandelt, oder vielmehr durch den mißlichen Drang der Umstände übereilt, dieses beweisen leider die traurigen Polgen. Die Representanten strömten mit den besten Gesinnungen eines darzubietenden namhafteren subsidii herbei, dieses haben aber oder

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