Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

1806

Diese bishero verhandelte 4 Gegenstände, welche die Wesenheit der königl. Propositionen ausmachen werden, sind von einer solchen Wichtigkeit, erstere zwey aber von so gantz neuer Art, daß, wie ich bereits bemerkte, nur eine gute Vorbereitung, die Befolgung, eines und des näml[ichen] ¡Systems, dann eine vorsichtige Leitung der Gemüther deren Erfolg bewähren kann, und selbst mit dieser Vorsicht ist es nicht zu hoffen, daß alle vereint durchgeht n, daß sie binnen einer kürtzeren Zeit ihrer Beendigung zugeführt werden können. Gehen erstere Vorsichtsmaaßregel nicht voraus, ist der Landtag nicht gehörig vorbereitet, so ist es mit Grund vorauszusehen, daß diese Begehren häufige und unangenehme Discussionen über den gegenwärtigen Zustand der Finanzen und die Ursachen des Verfalls derselben, über das Militaire, über die Mängel in der öffentlichen) Verwaltung nach sich ziehen; daß die Stände Erläuterungen über diese Puñete, die Vorlegung des Standes der Finanzen und des Militairs, ehe sie hierüber etwas bewilligen, begehren werden; diese und ähnl[iche] Sachen können dann zu Zwistigkeiten zwischen Euer Majestät und denen Ständen Anlaß geben, die Erfüllung Euer Majestät Begehren verspäten oder vereiteln. Letzteres Ereigniß würde bey der gegenwärtigen Laage der Dinge für Euer Majestät Ansehen von dem größtem Nachtheile seyn, es würde Euer Majestät gegen die Stände und letztere gegen Euer Majestät auf eine Art compromittiren, welche für das Wohl des Landes und die zukünftigen Ereigniße bedenklich] werden könnte, endl[ich] würde diese Ver­weigerung selbst dem Ruhme der hung. Nation schädl[ich] seyn. Um mich mit wenig Worten auszudrücken, diese 4 von Euer Majestät zur Aufnahme auf dem nächsten Landtage bestimmte Gegenstände sind von der Art, daß sie entweder, es koste was es wolle, durchgesetzt, oder aber gar nicht aufgenommen werden müssen. e) Von denen Begnicolar-Deputations-Elaboraten die Coor­dinirung der Gerichtshöfe, den Entwurf der bürgerl fichen] Gesetze, den Mercantil- und Wechsel-Gerichts-Codex, dann das Pupillar-Wesen. All diese Gegenstände gehören zu den wesentlichsten Aus­arbeitungen der Regnicolar-Deputationen, deren Aufnahme die Stände schon lange sehnlichst wünschten. Unter selben würden die 1-te, 2-te und letzte den Vorzug verdienen, und ohne Besorgniß einer Spannung zwischen Euer Majestät und die Stände vorgenommen werden können. Zur Aufnahme des Mercantil- und Wechsel-Gerichts­Codex sind die Ideen der Stände noch nicht hinlänglich] geläutert, ihre Denkungs-Art noch nicht reif genug, und würde, so nothwendig auch dieser Gegenstand ist, dennoch aus dessen Aufnahme wenig Erfolg und Nutzen zu hoffen seyn. Ueberhaupt läßt es sich mit Grund vermuthen, daß wenn mit der Verhandlung der oberwähnten 4 Gegenstände, wie es Euer

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