Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

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machen, die zu wesentlich sind, um sie bei Entscheidung dieser Angelegenheit zu übergehen. lui Lande mag man es wohl wissen oder vermuthen, daß Euer Liebden die Entfernung des Ignaz Almássy von dem Landtags­referate gewunschen haben und Ihnen dieser Wunsch von Mir ge­währt worden sei. Aber, daß Euer Liebden auch auf dessen gänz­liche Entfernung von der Kanzlei gedrungen haben sollen, kann man im Lande um so weniger glauben, als man nur gar zu gut weiß, daß sich die Wirksamkeit eines Palatínus auf die Kanzlei des Königs keineswegs erstreckt, und daß auch nur der König am richtigsten zu beurtheilen vermag, wie er seine Kanzlei zu bestellen und wen er aus selber zu entfernen habe. Sollte es auch, was doch nur durch Verlautbarungen, die mit der Dienstesordnung nicht vereinbarlich sind, hätte geschehen können, zur Kenntniß des Publikums gelangt sein, daß Euer Lieb­den die Uebersetzung des Almásy zur Septemviraltafel in Vor­schlag gebracht haben, so liegt doch in der anfänglichen Genehmigung dieses Vorschlages und in der nachherigen Abänderung Meiner Entschliessung keine Herabwürdigung Ihres Ansehens und keine Schmälerung Ihres Einflusses im Lande, da sobald man weiß, daß Almássy sich diese Uebersetzung verbitten, und nichts, was seine Entfernung vom Dienste veranlassen könnte, verbrochen habe, jeder­mann den Gang dieser Angelegenheit sehr ordnungsmässig finden und selbst diejenigen, welche eine Abneigung gegen die Person des benannten Hofraths haben, sich damit beruhigen werden, daß Ich das Landtagsreferat in andre Hände zu geben entschlossen bin, zumal bei desselben bekannten, selbst von Euer Liebden nicht wider­sprochenen Fähigkeit und Thätigkeit gar kein Zweifel darüber ob­waltet, daß er zu sehr vielen Geschäften mit vorzüglichem Nutzen für Meinen Dienst und das Land gebraucht werden kann und die Besorgniße von Neckereien bei dem Umstände, daß die Erledigung der Geschäfte nicht von einzelnen Rathen, sondern von der Kollegial­berathung abhängt, und daß alle Verfügungen der Kanzlei vermittelst der Rathsprotokolle unaufgehalten zu Meiner Einsicht gelangen, vollends entkräftet werden. Wenn, wie Euer Liebden vermeinen, die in so kurzer Zeit erfolgte Abänderung Meines Beschlusses Spuren von Unentschlossen­heit verrathen und dadurch Mein landfürstliches Ansehen zu Boden geworfen werden soll, so ist in der That die Zumuthung einer abermaligen Aenderung Meines Beschlusses höchst sonderbar. Ich war während dem Laufe Meiner Regierung, so wie andere Landes­fürsten, mehr als einmal in dem Falle, Bestimmungen, die Ich diesem oder jenem Staatsbeamten zudachte, aus verschiedenen Ursachen plötzlich wieder abzuändern, ohne daß Meine Unterthanen darinn eine Unentschlossenheit oder Wortbrüchigkeit gefunden hätten. Aber einer Zumuthung, wie die vorliegende ist, Gehör zu geben, dieß finde

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