Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

1806

Wirkungskreis haben, so ist ihre Laage zurnahl in den von der Hauptstadt entferntem Ländern gegenwärtig nicht die angenehmste, da sie wegen Mangel an den nöthigen Weisungen kaum mehr im Stande sind die Verwaltung der ihnen anvertrauten Länder im gehörigen Gange zu erhalten. All diese Betrachtungen machen es dringend nothwendig sowohl in Rücksicht der Länderstellen, als der Länder-Chefs eine Abhülfe zu treffen. Als Haupt-Grundsatz zu Bestimmung des neuen Wirkungs­kreises ersterer glaube ich folgendes aufstellen zu können. All jene Gegenstände, welche weder systematisch sind und eine Aenderung im bisherigen Systeme nothwendig machen, noch wegen ihrer Wichtigkeit verdienen zur Kenntniß der Hofstellen und Euer Majestät zu gelangen, jene Geschäfte, welche nach denen Normalien entschieden werden können und keiner Erläuterung bedarfen, alle Gegenstände, welche mit jenen benachbarter Provinzen verbunden sind und durch gemeinschaftliches] Einvernehmen der Landes­stellen behoben werden können, alte neue Geld-Auslaagen die nicht 10.000 fl. übersteigen, mit Ausnahme jedoch der Besoldungen und Pensionen der Staatsbeamten, alle Reparationen bestehender Gebäude ohne Beschränkung der Summe sollen in Hinkunft zur Verhandlung und Entscheidung der Landesstellen gehören. Alles, was in das Rechnung- und Güter Verwaltungsfach einschlägt, könnte mit Ausnahme der systematischen Gegenstände und Einrichtungen bey denen Landesstellen superirt werden, und es wäre hinlängl [ich], wenn alljährl[ich] nur die vorgeschriebenen Praeliminar-Systeme oder Activ- und Passiv-Stände, dann die allge­meinen Reehnungs-Abschlüsse der Kassen und die Kassastände den Hofstellen und Euer Majestät unterlegt würden. Da die übrigen Rechnungs-Gegenstände ohnehin durch die Provincial-Buchhaltereyen revidirt werden, von welchen man vermuthen muß, daß sie ihrer Pflicht gemäß handeln, so scheinet die Super-Revision derselben durch die Hofbuchhaltereyen nur eine überflüssige, den Gang der Geschäfte verzögernde und, wie eine längere Erfahrung es bewiesen, dem Staate wenig, oder keinen Nutzen bringende Maaßregel zu seyn, und könnten also in Hinkunft ausser denen oben specificirten systematischen Stücken die übrigen Rechnungsgeschäfte bey denen Provincial-Buchhaltereyen endl[ich] abgethan werden, zu diesem Ende wären die Provinzial-Buchhaltereyen in jenen Ländern, wo sie bishero nicht bestanden, bey denen Landesstellen einzuführen und nach allgemeinen Grundsätzen zu reguliren. Werden bey diesen Buchhaltereyen, bey denen Kassen und Landes-Bauämtern rechtschaffene, dem Werke gewachsene Männer angestellt und ihre allzu geringe Besoldung verbessert, so wird ohnehin alle Sorge für Unrichtigkeit und Betrug in der 1-ten Revision gehoben, und kann die durch meinen Antrag verminderte Aufsicht dadurch ersetzt werden, daß zu Zeiten die Landesbuch-

Next

/
Oldalképek
Tartalom