Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)
1803.
gewisse Regeln vorzuschreiben, nach welchen sich bei Erteilung und Ausübung des Standrechts zu achten sei. Von diesem Augenblicke an wurde sowohl von mir, als von dem in meiner Abwesenheit bestehenden Praeses der königl. Statthalterei nach dem Sinn dieser Belehrung mehreren Comitaton bewilliget, zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit wieder die Übeltäter mittelst Standrecht zu verfahren. Der Erfolg dieser Maaßregel war aber verschieden. So wirksam einige abschreckende Beispiele in jenen Comitaten waren, wo diese Missetaten eine Folge der während dem Kriege vernachlässigten öffentlichen Sicherheit und der häufigeren Desertion waren, so wenig bewirkten selbe in jenen Gegenden, wo dieses Übel von der schlechten Erziehung, roher Bildung und der Lebensart des gemeinen Mannes herrühret. Daher entstand die Notwendigkeit in letzteren, und vorzüglich in den 3 Banatischen, dem Arader, Binarer, Sümegher, und denen angräntzenden Comitaten, die Ausübung des Standrechts durch diese Zeit nicht aufzuheben, und daher trat er fast an die Stelle des gewöhnlichen Criminalverfahren. Die Folge davon war, daß an dasselbe gewöhnt, das Standrecht aufhörte jenen Menschen ein abschreckendes Beispiel zu geben, zu deren Warnung es eingeführet hatte [sie!]. Selbst in Verwaltung dieses Rechts schlichen sich nach und nach ungeachtet der klaren und genauen darüber erteilten Belehrung Mißbräuche ein, welche teils dem Zwecke dieser Maaßregel zuwieder waren, teils aber die Spur von unerlaubten Willkührlichkeiten trugen. So wurde z. B. im Raber Comitat der Webergesell Vassina, als Mitschuldiger des am Postwagen verübten Strassenraubes hingerichtet, ohne daß man von dessen Schuld überführende Beweise gehabt hätte; so wurden in Sümegher Comitat und letztens auch im Eisenburger Missetäter standrechtmäßig behandelt, welche bereits eine längere Zeit sich im Arreste befanden, blos weil sie bei Verfolgung der Räuber eingefangen worden waren. Mehrere ähnliche Beispiele aufzufinden wäre ein leichtes, wenn es nicht gegenwärtige Vorstellung zu weitläufig machte. Durch diese Gründe, hauptsächlich aber durch die Überzeugung geleitet, daß bey den gegenwärtig im Lande zahlreichen verlegten Truppen und einer zweckmäßigen Leitung der Sicherheitsanstalten dies standrechtmäßige Verfahren in den größten Teilen von Hungarn überflüßig; in jenen Teilen des Landes aber, wo rohe Bildung, Mangel an Erziehung und die herschende Lebensart der Grund der begangenen Verbrechen ist, unwirksam sei; glaube ich, daß Euere Majestät, das standrechtmäßige Verfahren, wie es seit 1799 bestand, aufheben und die Bewilligung eines Standrechts, nur auf solche Fälle, in welchen die gewöhnliche Proeedur zu langsam und ein schleuniges abschreckendes Beispiel zu Verhütung der weiteren Verbreitung des Übels notwendig ist, als