Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)

1803.

Landes gegründeten Erfahrung ist einen jeden, der in dieser Gegend bewandert ist, bekannt, und daher musste die böhmisch-öster­reichische Hofkanzlei, welche selbst dieses nicht läugnen könnte, um das Zutrauen in die vom Triester Gubernio gemachte Bemer­kungen zu schwächen, seine. Zuflucht zu der Äußerung nehmen, daß diese Landesstelle dem in Frage gestellten Gegenstand sehr einseitig behandelt habe, ein Vorwurf, der weit richtiger das an Ort und Stelle befindliche Adelsberger Kreisamt und die durch selbes irregeleiteten, krainerischen Landesstände und Bancaladminis­tration treffen könnte. Ad b). Ist es zwar richtig, daß in denen deutschen Provinzen zum Teil ein anderes Zollsystem als in Hungarn bestehe, wo selbes durch einige Gesetze eingeschränkt ist, und daß, weim Fiume mit Hungarn gäntzlich einverleibt ,und auf den nämlichen Zollfuß gesetzt würde, die Zolleinkünfte daselbst ver[r]ingert würden, allein kann diese Betrachtung auf den Fall, wo die Vereinigung von Fiume mit Hungarn für den gantzen Staat nützlich zu sein anerkannt würde, Euere Majestät dahin bewegen, den Nutzen einer in Rücksicht auf das Gantze unbeträchtlichen Summe das allge­meine Wohl [sie!] nachzusetzen, dieses glaube ich bedarf keiner Antwort. Aber auch diese Verringerung der Staatseinkünfte, welche, da ich bereits oben bemerkte, die Zolleinkünfte in Pettau und Laibach nicht wohl eine Schmälerung zu befürchten haben, die einzige ist, wird dann verschwinden, vielleicht gar mit Wucher ersetzt werden, wenn durch die Vermehrung des Aus- und Einfuhrshandel von Hungarn die gesetzmäßigen Zoll- und Dreissigsteinkünfte erhöht und die Circulation des fremden Geldes in Hungarn vermehrt werden wird. Ade.). Sehe ich nicht wohl ein, was die böhmisch-österreichische Hofkanzlei hier meine, und was sie durch den Nutzen verstehe, den man von Hungarn für den Häven von Fiume fodern sollte; weit auffallender ist mir die von besagter Kanzlei geäußerte Besorgnis, daß in dem Falle der Einverleibung dieses Hävens mit Hungarn dasselbe den Zug seines Commerzes von einem Meere zu dem anderen durch seine eigenen Länder leiten und ihn gantz denen deutschen Provinzen entziehen würde, indem selbe wenig Kenntnis der Laage der unter Euerer Majestäts Regierung stehenden Provinzen sowohl, als auch des inneren und äusseren Verkehrs verrät. Vermöge der phisischen Laage des Königreichs Hungarn kann nur von dem Commerze zwischen den adriatischen Meerbusen und dem schwarzen Meere die Rede sein, da nur zwischen diesen 2 Meeren eine Verbindung durch Hungarn ohne Berührung der deutschen Provinzen möglich ist; allein sowohl in Hinsicht der Beschwerdniße dieser Verbindung, als auch der Handelsartickel

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