Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)

1802.

Die Stände müssen dahero auf einem künftigem Landtage einen der 2 ersteren Ausweege ergreifen und dann kann ich umso­weniger zweifeln, daß dieselbe Euer Majestät eine stabilere, ihren Wünschen mehr entsprechende Completirungsart vorschlagen werden, da biß auf diesen Zeitpunkt sowohl das Landvolk sich an diese neue Einrichtung gewöhnen, als auch die Stände von der Nützlich­keit und Tunliehkeit derselben sich überzeugen werden. Dieses zu erreichen ist es aber notwendig dem hungarischen Militair jetzo die Capitulation zu bewilligen, denn ohngerechnet, daß selbe die Stellung der Rekruten biß auf den nächsten Land­tag ausserordentlich erleichtern wird, so dienet sie zu einem mäch­tigen Vorschub, um dazumal Euer Majestät Absicht eine stabilere Completirungsart einzuführen, durchzusetzen, auch können Euer Majestät, wenn diese Bewilligung in das Gesetz eingetragen wird, niemals der Gefahr ausgesetzt sein, denen Capitulanten das gegebene Wort nicht halten zu können, sondern es wird zu einer Pflicht der Stände Ihnen die Mitteln dazu an die Hand zu geben, welches sie zu tuen auch gewiß nicht unterlassen werden. Versagung der Capitulation für die hung. Feldregimenter würde, nachdeme diese Wohltat denen übrigen Truppen Euer Majestät bereits erteilet worden, bei dem erstem viel Mißvergnügen verursachen, dessen Folgen für Euer Majestät und dem Staat am nachteiligsten werden könnten. b) In Kriegszeiten. Tragen die Stände Euer Majestät, wie in ihrer ersten Vor­stellung beim Ausbruch des Krieges 12.000 Mann an, bitten aber, daß Euer Majestät, wenn sie eine noch grössere Anzahl an Mannschaft brauchten, einen Landtag halten möchten, und versichern, daß sie auf diesen Fall, wie sie es auch bißher bewiesen zu haben glauben, Euer Majestät nie ohne tätige Hilfe lassen, sondern alle ihre Kräften aufbieten werden, um Euer Majestät Wünschen zu entsprechen. In Betref der Werbung der Fuhr- und Packknechte hätten die Stände zwar geglaubt auch für dieses Bedürfhiß durch den Antrag der Stellung von 12.000 Mann bei Ausbruch des Krieges gesorgt zu haben, sollte aber eine grössere Anzahl derselben erfoderlich sein, so hätten die Stände wieder deren Werbung nichts zu erin­nern und bitteten nur Euer Majestät, selbe erst nach vollbrachter Stellung der 12.000 Mann einzuleiten und diese Recrouten nicht auf die Jurisdictionen zu repartiren. Sollte man aber die Ein­wendung machen, daß sich Fälle ereignen könnten, welche die Abhaltung eines Landtages beim Anfang des Krieges hinderten, so bitten die Stände Euer Majestät, Sie möchten Sich Ihres Rechts, die abgängige Anzahl Soldaten mittelst der Werbungen, salvo art. 19. 1791, Sich zu verschaffen, bedienen. Als den Hauptgrund dieser Erklärung führen die Stände an, daß von jeher der grössere Bedarf an Rekruten in Kriegszeiten

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