Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)

1801.

gehörige Personal- und Salarialstand auszuarbeiten und Euer Majes­tät zur Bestätigung zu unterbreiten. A pag. 120 bis 124 a führet die hungarische Hofhanzlei weitläufiger die Gründe an, warum das Amt des Nationalschulen­directors mit jenem eines aeademischen Prodirectors sich nicht vereinbaren lasse, und beschließt mit ihrem bereits weiter oben gemachten Antrag, daß nämlich die Aufsicht über die Primar- und Capitalnormalschulen, wie bisher den Nationalschuleninspector beibelassen, jene der übrigen Normalschulen aber denen Bischöfen, welche selbe mittelst der Pfarrer und Erzdechanten ausübeten, auf­getragen werde. Die hungarische Kanzlei glaubt weiters von jenem Antrage der Regnicolardeputation, daß in denen sehr armen Gemeinden die Belehrung der Jugend denen ausgebildeten Hand­werkspurschen aufgetragen werde, gar keinen Gebrauch machen zu können, sondern vielmehr das zu veranstalten wäre, daß in solchen armen Gemeinden der Ortspfarrer oder Kaplan die Jugend wenigstens in der Christen- und Sittenlehre unterrichten solle. Votum. Was den lten Teil dieses Antrags, daß nämlich das Amt eines Nationalschuleninspectors mit jenem eines aeademischen Prodirectors nicht zu conjungiren wäre, betrift, bin ich mit selben vollkommen einverstanden. In so weit aber in der Meinung der Kanzlei bei diesem Puñete von der Oberaufsicht über die Normal­schulen die Rede ist, berufe ich mich auf eine über diesen Gegen­stand geäusserte Meinung und beharre weiters dabei, daß diese Oberaufsicht denen Nationalschuleninspectqren, wie bishero, über­lassen werden solle. Nach diesem sind alle jene Puncten meiner geringen Meinung nach abzuändern, wo von der Aufsicht über die Normalschulen die Rede ist. Was die Hofkanzlei am Ende . dieses Puñetes in Betref jener Gemeinden, welche so arm sind, daß sie sich keinen Schulmeister halten können, anführt, ist meiner Meinung nach sehr gegründet, und glaube, daß Euer Majestät diesen Antrag genehmigen können. A pag. 199 bis 223 a führet die hungarische Kanzlei weit­läufiger alle jene Gründe an, welche zu widerholtenmalen von ver­schiedenen Jurisdictionen und von der königlichen hungarischen Staatshalterei für und wieder die Transferirung der Universitaet von Pest in einem andern Ort angegeben werden 1 und glaubet, daß Euer Majestät vermöge des Ihnen privativ zustehenden Rechts der königlichen Oberaufsicht circa rem litterariam, ohne darüber bevor die landtäglich versammelten Stände zu hören, die Uni­versitaet von Pest in eine andere Stadt transferiren sollten, da in erstem die Gelegenheit zur Sittenverderbniß der Jugend grösser, die gehörige Aufsicht über selbe in einer so grossen Stadt schwerer, 1 V. ö. I. 14. és 21. sz.

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