Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)

1801.

gremial sein solle. Die hungarische Hofkanzlei hat zwar in dem sub N° 6° beiliegenden Vortrag, pag. 36. zu einer excentrischen Commission eingeraten, welche mit den Oberstudiendirectoren, dem akademischen Magistrate, der Universitaet, denen Praefecten und Inspectoren der Studienfondsgüter directe eorrespondiren könnte, und nur in dem Fall, wo etwas an die Jurisdictionen oder an Eure Majestät ergienge, selbes der k. Statthalterei mit ihrem Gutachten unterbreiten müßte. Dieser Meinung kann ich unmöglich beistimmen, da sie denen Landesgesetzen, allerhöchsten Verordnungen und dem bisher gewe­senen Gebrauche zuwieder ist. Sie ist den Gesetzen entgegen, da in selben klar enthalten ist, daß das Studienwesen der Statt­halterei unterstehet, daß die Jurisdictionen in allen politischen Geschäften mit ihr eorrespondiren und bloß von ihr Befehle empfan­gen sollen. Die k. Hofkanzlei tragt zwar an, daß die Correspondenz der Studiencommission sieh bloß auf jene, mit denen litterarischen Jurisdictionen, Güterpraefecten und Inspectoren zu beschränken hätte, aber auch diese stehen directe unter der Statthalterei; es würde also denen Gesetzen zuwiderlaufen, wenn sie der Studien­commission untergeordnet würden. Sie streitet wider alle bestehende allerhöchste Instructionen und Normalverordnungen, denn, um nur ein Beispiel anzuführen, in der von Kaiser Carl den 6ten der Statthalterei gegebenen Instruction 1 wird letztere [r] die directe Ober­aufsicht über das ganze Studienfach in Hungarn aufgetragen ; dieses bestätigen häufige nachfolgende allerhöchste Verordnungen und selbst der Gebrauch, da zwar öfters Studiencommissionen bestünden, aber alle nur gremial, nie aber excentrisch waren. Zu diesen kann man noch die Betrachtung hinzufügen, daß wenn die Studien­commission im litterair- und oeconomischen Fache für sich eorres­pondiren dürfte, unendliche Kreutzungen mit den von der Statt­halterei getroffen werdenden Verfügungen und eine ungleiche, unsystematische Manipulation entstehen würde. Eben so kann ich ohnmöglich dem Antrage der k. Hofkanzlei beistimmen, daß der Studiencommission ein nicht aus der Mitte der Statthalterei gewählter Praeses gegeben werde, denn es ist notwendig, daß selber in beständiger Kenntniß aller bei der k. Statthalterei im litterair­und oeconomischen Fache getroffenen Verfügungen sei, welches er am besten und kürzesten erzielen kann, wenn er selber beisitzt. Dazu kömmt noch der bisher bestandene Gebrauch, daß immer die Praesides der bei der Statthalterei befindlichen Commissionen ex gremio genommen wurden. Aus diesen Gründen glaube ich also, daß die Studiencom­mission nur als eine bei der Statthalterei befindliche Gremialcom­mission aufzustellen wäre, deren Zweck es sei, alle in das Studien­1 Zinzendorf gróf magyar alkancellár munkája 1723 okt. 14-éről. (M. kanc. Conc. Exp. No. 48. ex jan. 1724.)

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