Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)

1801.

studiendireetoren und Normalschulaufsäher (von denen weiter unten ein mehreres vorkommen wird) stehen. Die andern Dorfschulen, wie solche in denen Tabellen sub N° 1°, 2° et 3° vorkommen, in welchen nebst der Religionslehre nur die Arithmetik, Lesen und Schreiben und respective die hun­garische Sprache gelert werden solle, wären hingegen der Ober­aufsicht der Bischöfe mittelst der Pfarre und Vicearchidiaconen zu übertragen. Da nämlich der Hauptzweck dieser Schulen die Religion- und Sittenlehre ist, so glaubet die Kanzlei, daß man in selben mehr Portgang von denen Schulkindern hoffen könnte, wenn sie der Oberaufsieht der Bischöfe untergeordnet würden. Endlich bemerket die Kanzlei in Betref des ganzen Antrags wegen den Normalschulen, daß obgleich die Regnicolardeputation blos die Schulen der Katholiken zum Zweck ihrer Ausarbeitung genommen, nachdem aber die Normalchulen der griehisch nicht unirten auch der Aufsicht der hung. Statthalterei und der Ober­studiendirectoren unterliegen, diese Einrichtungen auch auf solche auszudehnen wären. Nachdem aber die grichische Geistlichkeit und Pfarrer bisher nicht viel besser und aufgeklärter, als das ihnen untergeordnete Volk, sind, so glaubt die Kanzlei, daß in so lange die griehisch nicht unirte Geistlichkeit in Seminarien nicht besser erzogen werden wird, man derselben ohnmöglich die Aufsicht über die Normal­schulen anvertrauen könne, und daß es also für jetzo bei der be­stehenden Ordnung zu belassen wäre. Votum. Zu Betref der lateinischen Sprache tritt bei den Primär- oder Capitalschulen die nämliche Betrachtung ein, welche bei den übrigen Normalschulen gemacht worden ist. Dahingegen könnte in der ohnehin in den grösten Städten bestehenden Primarschulen, wie ich bereits weiter oben bemerkte, die hungarische Sprache als Landessprache, und die deutsche, welche im Handl und zur Communication mit den übrigen Erb­ländern notwendig ist, gelehrt werden. Dem Antrag der hungarischen Hofkanzlei, daß die Direc­tion der Primär- und Capitalnormalschulen dem Nationalschulen­inspector und respective dem Oberschuldirector eines jeden Dis­tricts, wie bishero, beibelassen, die Oberaufsicht über alle übri­gen Normalschulen aber denen Bischöfen gegen deme aufgetragen werde, daß sie von dem Stande und Fortgang derselben ihre Be­richte der Statthalterei übersenden sollten, kann ich meinerseits nicht beistimmen, da ich befürchten muß, daß diese geteilte Ober­aufsicht der Normalschulen nur zu Eingriffen eines Teils in die Gerichtsbarkeit des andern Anlaß geben und durch Vermehrung der Obern auch die Geschäften und Correspondenzen der Stelle unnötig vermehret würden. Dazu kömmt auch die Betrachtung, daß die gute Verhandlung

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