Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)
1800.
derselbe die von dem griechischem Pfarrer zu Tokay gemachte Denunciation wegen einer allda befindlichen geheimen Gesellschaft und Zusammenkünften vorgestellt hat, geruhet[en] Eure Majestät im Monat März des vorigen Jahres sub N° 387 in meiner Abwesenheit dem Judex Curiae mit dem allergnädigsten Auftrag mitzuteilen, daß die Sache in der Stille und ohne das mindeste Aufsehen zu erwecken untersucht werden solle. Ermeldter Judex Curiae hat diese Untersuchung dem Statthaltereirat Grafen v. Majläth aufgetragen, der hierüber seinen sub N° 2° beiliegenden Bericht erstattete; aus welchem erhellet, daß diese Gesellschaft nicht heimlich, sondern öffentlich seie, vermög der Determination des Zempliner Comitats vom Jahre 1793 angefangen habe und aus 60 Mitgliedern bestehe, welche aber nach Verhältnis ihrer Umstände gegen eine Taxe von 10 bis 60 Dukaten angenommen werden und einen fast der jüdischen Juramentsformul gleichkommenden Eid ablegen müssen. Diese Gesellschaft sei zwar der Constitution und dem Staat nicht gefährlich, da sie aber im Anfang bloß um die Verhandlung ihrer Mercantilgeschäfte zusammengesetzt worden ist, in der Folge jedoch vielen Miß brauchen andurch Anlaß gegeben hat, weil dieselbe eine ordentliche Gerichtsbarkeit über die ihrigen sich anmasset, die Verbrechen unbestraft last, die herrschaftliche Jurisdiction nicht erkennt, mit den Verlassenschaften und den Pupillarvermögen willkürlich schaltet; so meinet der Berichtleger, daß, weil die Sache nicht geheim ist, das Protocoll der Gesellschaft, in welches alle ihre statuta und ihre Eidesformul eingetragen worden sind, entweder mittelst der hung. Hofkammer, als Grundherrsehaft, oder aber durch den Obergespan des Zempliner Comitats abverlangt und nach veranlaster Ubersetzung desselben die Gesellschaft aufgehoben und die Mitglieder der gehörigen Jurisdiction untergeordnet, oder aber, in so weit einige Statuten zweckmässig befunden werden sollten, solche allergnädigst gutgeheißen und darüber ein Privilegium erteilet werden möchte. Uber diesen Bericht des Grafen von Majläth äußert sich der Causarum Regalium Director in seiner Anzeige sub N° 3°, daß dieser Gegenstand eine fernere Untersuchung erfordern, hauptsächlich aber das hiezu verwendet werdende Individuum erstens die statuta und die Protocollen dieser Gesellschaft, wie auch die Eidesformul von dem Georg Pusztay, der solche bei seinen Händen haben soll, abzuverlangen, auch das Protocoll des Comitats, insoweit es die Bittschrift der gemeldten Societät betriff, gänzlich nachzuschlagen, dann aber einige Mitglieder desselben aus allen Classen, nämlich von den Honoratioribus sowohl, als von den geringem, über den Ursprung, Verfassung und andern Umständen der Societät zu verhören und einen umständlichen Bericht zu erstatten hätte. Mit dieser Meinung des Causarum Regalium Directors ist