Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)
1800.
1800 MARC. 15. FÖLTERJESZTÉSE LÁNYI SÁMUEL ÜGYÉBEN 1800. 116. 1800 márc. 15. Buda. József nádor fölterjesztése a felségsértés miatt elítélt Lányi Sámuel ügyében. Ered. tiszt.: N. titk. lt. Ad polit. 1800. 62. sz., ered. fogaim, u.-ott Ad polit. 1800. 23. sz. Az ügy előzményeire v. ö. I. 102. sz. A királyi tábla halálos ítéletét Mafláth Györg jogügyi igazgató márc. 12-én terjesztette a nádor elé a 21 éves Lányi Sámuel kegyelmi kérvényével együtt. (U.-ott. 1800. 23. sz.) Alleruntertänigste Nota ! Der Causarum Regalium Director hat mir nebst seiner hier gehorsamst angeschlossenen Anzeige den wider einen gewissen Samuel Lányi, von dem königl. Fiscus ex capite criminis laesae Majestatis bei der königl. Tafel errichteten und nunmehr auch durch das Septemvirat revidirten Prozeß ein gehändiget, damit ich denselben sammt der füßfälligsten Bittschrift des Verbrechers an Eure Majestaet gelangen lassen möchte. Ermeldter Samuel Lányi erkühnte sich den 24. Mai verflossenen Jahres zu Georgenberg 1 in Zipßen, in dem sogenannten Weidenbusch in einen Baum folgende höchst vermessene und aufrührerische Worte einzuschneiden : Auf ihr Söhne des Vaterlandes zu vertilgen Franz den Tyrann! Dann 4-ten Juni aber die Worte:' den[n]ihr findet Täter nie! Da derselbe diese Tat nach seiner Verhaftnehmung selbst eingestanden hat, so wurde durch die königl. Tafel sowohl, als durch das Septemvirat die Strafe der beleidigten Majestaet zuerkannt, daß er nämlich das Leben und alles sein Vermögen verlieren, das Stück des Baumes aber, in welchem die obangezogenen Worte eingeschnitzt waren, durch den Scharfrichter verbrennt werden solle. Nachdem diese gezichtliche Sentenz dem Delinquenten bekannt gemacht worden ist, so nahm er durch seine fußfälligste Bittschrift die Zuflucht an die allerhöchste Gnade, damit ihm die Lebensstrafe in Ansehung seiner Jugend und mehrerer darein enthaltenen Bewegsgründe allermildest nachgelassen werden möchte. Obwohlen ich nun selbst erkennen muß, daß das geschöpfte Urteil der beiden Gerichtstafeln dem Sinne der Gesetze entspricht ; da jedoch der Verbrecher ein Jüngling von 21 Jahren ist und 1 Szepesszombat.