Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)

1798.

diesem Ende mehrere Civil- und Criminalgesetze bestehen, welche blos durch die ausübende höchste Gewalt vermittelst der bestehenden Landes­behörden und constituirten Obrigkeiten in Ausführung zu bringen sind. Daß also in allem, was die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit angehet, durch die Landesgesetze, dann die Municipalstatute und Anord­nungen der einzelnen Behörden im Wesentlichen bereits solchermaßen für­gesorgt sei, daß alldasjenige, so die Polizeiordnung im eigentlichen Sinne ausmacht, in der höchsten Person des Königs und der öffentlichen Ver­waltung sich concentrirt befinde. Insoweit jedoch bei den Behörden in der werktätigen Ausübung einige Gebrechen fürwalten mögen, diese müßten durch die ausübende höchste Gewalt gehoben und alles dasjenige, was zur besseren Wachsamkeit und Handhabung der öfentlichen Sicherheit annoch für nötig befunden wird, angeordnet werden. So seie zum Beispiel in denen Comitaten die Abforderung der Pässe von den Reisenden zu veranstalten und den Wan­derungen der Zigeuner und anderer Müßiggänger von einem Orte zum andern werktätig zu steuern, vorzüglich aber das Augenmerk dahin zu richten, daß das auf denen Pußten und Heiden umherirrende Diebesgesindel, welches zu einer auserordentlichen Last des Publici und gänzliche Erschöpfung des armen Landvolkes sich blos vom Raube nährt und in seiner Verwegen­heit schon so weit gegangen, daß es nicht mehr heimlich und in der Nacht, sondern bei hellichten Tage in Angesicht der bestellten Hirten ganze Vieh­heerden abzutreiben sich gar nicht mehr scheuet, dann durch verschiedene, oft in weit entlegenen Gegenden und Comitaten- wohnhafte Mietlinge und Mitverstandene begünstiget, den Raub künstlich zu verheeben und an Mann zu bringen weiß, ausgerottet und diesem«) Unfuge Einhalt getan werden soll, zu welchem Ende dann die Comitate und andere Gerichtsbarkeiten des Landes dahin anzuweisen wären, daß sie ihre über derlei Gegenstände bestehende Statuten neuerdings zur Beratschlagung vornehmen und nebst anderen annoch für nötig findenden Anordnungen, im Weege der hung. Statthalterei Seiner Majestät zur höchsten Einsicht alleruntertänigst vor­legen sollen. Da übrigens nach der bewährten Erfahrung in den königlichen Frei­städten unter den vielen von allen Weltgegenden hinzuströmenden Reisenden auch vieles Unnütze und müßige Gesind gar oft begriffen ist, welches seiner Natur und unbestimmten Lebensart nach zur Beurteilung und Critisirung der öfentlichen Verwaltung, dann nicht selten zur Ausbrütung dem Staate gefährlicher Anschläge vorzüglich geeignet isr, so wären die Magistrate der Freistädte dahin anzuweisen, daß sie derlei in ihrem Mittel angekommene und daselbst verweilende fremde Personen sorgfältig beobach­ten, ihre Gastwürte und andere Bestandverlasser zur pünktlichen Anzeuge aller zu beherbergenden Fremden, wie dieses allhier in der Residenzstadt besteht, genau verhalten, hierüber ein genaues Protocoll führen und von Zeit zu Zeit der k. hungarischen Statthalterei, als der dirigirenden Stelle hievon ihre periodische Berichte einsenden sollen. Da nun aber alle diese und noch mehr andere derlei Maäßregeln nur dahin reichen würden, das schon androhende Übel, in so weit es noch zu rechter Zeit entdekt werden kann, abzuwenden und dessen Ausbruch zu hemmen, keineswegs aber den Keim desselben, woraus dennoch die gefährlichsten Anschläge erzeugt und dann auch vielleicht einstens der öfentlichen Sorgfalt unentdekt bleiben und so die traurigsten Folgen haben könnten, wirksam zu erstiken und aufzuheben : so scheint es ganz unum­gänglich notwendig zu sein, daß dem allgemeinen Sittenverderbnisse, welches in diesen letzteren Zeiten so sehr überhandgenohmen und, durch den Fort­gang der französischen Revolution noch mehr angefecht, für die einzige wahre Quelle staatenverheerender Grundsätze angesehen werden mnß r a) „greilicheiv' a nádor kezűvel törülve.

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