Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)

1797.

Er sagt darin, er hätte allerdings die Eidesformel auf Be­gehren des Vicegespans Bernath aufgesezt; weiters erzählet er, wie obgedachter Vicegespan, man habe die Sache nicht in einer öffentlichen Congregation vorgenommen, weil die versammelten Stände geforchten hätten, daß durch die bei den Congregationen auch meistens gegenwärtigen Unadeliche denen Bauern die beschlosse­nen Maasregeln verraten und dadurch die Verhütung eines Auf­standes verhindert werden könnte. Der Adel habe auch wirklich nach seiner Eidesformel den Eid abgelegt und sich unterschrieben. Diese ganze Verhandlung habe er nicht protocollirt, weil die Stände sagten, sie wären selbst das lebendige Protocoll von dem Verhandelten. Was die vom Mich. Füzeseri eingeschaltete und auf Befehl der Stände durch den substituirten Vicegespan Bernath eigen­händig ausgestrichene Klausel „Pro fidelitate regis, regni ac tuitione legum patriarum fidelitatis iuramentum deposuit Mich. Fiteesery nec ultra, nec secus" betriff, sagt der Patent, daß die Stände gesagt hätten, daß diese Clausel ihnen zur Unehre gereiche und auf sie einen Verdacht einer bösen Absicht werfen könnte, als wenn sie durch das Jurament etwas wider die dem Könige und ihrem Vateiiande schuldige Treue hätten tuen wollen. Michael Füzeseri wäre in Gefahr gewesen mißhandelt zu werden, hatte sich aber zuletzt überweisen lassen und hätte dem Comifate seine Abbite getan. Zu größerer Aufklärung der Sache suchte der königliche Comissaire alle Comitatsprotocolle und das Archiv aus und fand darin nur jene Sub A. N° 3. befindlichen Stücke, die zu der Sache pasten. Unter diesen sind nur folgende besonders merkwürdig: Sub 5. ist ein Protocollsauszug vom 17-ten April 1790, worinnen ein Brief des Szabolcser Comitats folgenden Inhalts vorkommt: Die Stände bitten den Zempliner Comitat, daß derselbe in Rück­sieht der Kriegsuniständen und des zerrütteten innerlichen Stand des Reiches, wo die sonst starke und gründliche Reichsver­fassung durch die Magnaten und größern Beamten zerstöret worden, daß man, um "selbe herzustellen und wider die Ubermacht der vornehmsten Beamten zu schützen, auch in der Folge der Hülfe einer auswärtigen Macht bedürfen könnten, und damit man auch wegen den Landesfürsten, als der gesetzmäßigen ausübenden Macht, bei Gelegenheit des bestehenden Zwischenreichs mit Ende Mai, ohne Erwartung der Regalien sich beratschlagen könne; das [sie!] derselbe nach Pest, um daselbst einen Landtag zu halten, seine Deputirten mit hinlänglicher Instruction versehen absenden und zugleich die­jenigen, die Sitz Und Stimme im Landtag haben, ermahnen wolle, zu dem Landtage zu erscheinen, wenn sie nicht widrigenfalls als Ver­brecher der beleidigten Nation angesehen und als solche scharfestens bestraft werden wollen. Da aber überall Feinde an den Gränzen

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