Ress Imre: A Monarchia levéltári öröksége. A badeni egyezmény létrejötte (1918–1926) (Budapest, 2008)

II. A magyar jogok érvényesítésének kísérlete a magyar békeszerződés után - 7. Idegen provenienciájú levéltárak

über die Archive und Registraturen der ehemals gemeinsamen k. u. k. österreichisch­ungarischen Behörden gemäss Art. 177. des Staatsvertrages von Trianon in freundschaftlicher Weise zu regeln, sind, nachdem die vorstehend genannten Bevollmächtigten ihre Vollmachten gegenseitig geprüft und richtig befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen: I. Österreich verpflichtet sich, in Auslegung des Artikels 177. zur Erzielung einer allgemeinen Einigung über die zwischen Österreich und Ungarn schwebenden Fragen, Archivalien, die als ungarisches patrimoine intellectuel anzusehen sind, an Ungarn abzugeben. Hinsichtlich der Bestände, bei welchen nach dem von beiden Staaten anerkannten archivalischen Provenienzprinzip eine physische Teilung nicht möglich ist, wird bestimmt, dass diese ungeteilt und unveräusserlich in Wien verbleiben sollen, jedoch als kulturell-gemeinsames Eigentum (patrimoine intellectuel) beider Staaten anerkannt werden. Jedoch wird betont, dass sich diese Anerkennung lediglich auf die Archive und Registraturen der ehemals gemeinsamen Behörden vom Jahre 1526 bis zum 31. Oktober 1918 bezieht und durch die besondere Natur dieser Bestände gerechtfertigt ist. Sie kann daher kein Präjudiz für die Auseinandersetzung über das sonstige kulturelle Eigentum bilden. II. In diesem Sinne sind folgende archivmässig geschlossene Bestände als nicht zum kulturell-gemeinsamen Eigentum gehörig zu betrachten 1. das österreichische Schatzarchiv, 2. das Archiv der Reichskanzlei und des Reichshofrates, 3. das Mainzer Erzkanzlerarchiv, 4. die Archive der Zentral- und Länderstellen der ehemals im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, soweit sich deren Wirkungsbereich nicht auf Ungarn erstreckte. III. Auf Grund der vorhergehenden Bestimmungen wird die königlich ungarische Regierung nach vorher eingeholter Zustimmung der österreichischen Bundesregierung die notwendige Anzahl behördlich legitimierter ungarischer Amtsorgane auf ungarische Kosten den genannten Anstalten zuteilen, deren Zahl im Haus-, Hof- und Staatsarchiv und im Hofkammerarchiv ein Drittel der österreichischen Konzeptsbeamten, im Kriegsarchiv ohne ausdrückliche Zustimmung der österreichischen Bundesregierung 6 nicht überschreiten darf. In dieser Zahl ist das im Einverständnis mit der Direktion des Kriegsarchives zu bestellende Hilfspersonal nicht inbegriffen. Die Namen der Delegierten sind der österreichischen Bundesregierung zwecks Einholung ihrer Zustimmung vor der Entsendung zeitgerecht bekanntzugeben. IV. Als Anwärter für den Dienst eines königlich ungarischen Archivdelegierten für das Haus-, Hof- und Staatsarchiv und das Hofkammerarchiv werden nur ehemalige Angestellte des k. u. k. gemeinsamen Archivdienstes oder solche Beamte bestellt 354

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