Ress Imre: A Monarchia levéltári öröksége. A badeni egyezmény létrejötte (1918–1926) (Budapest, 2008)
Okmánytár - I. A magyar békeszerződés előkészítése - 1. Az osztrák békeszerződés előtt
bloss allen Forderungen der Wissenschaft entspräche, sondern auch die in ihren Beweggründen gewiss achtungswerten Aspirationen der historisch-politischen Kreise Ungarns befriedigte: es wäre dies - ich wiederhole es - die Einverleibung des Hofkammerarchivs in das Haus-, Hof- und Staatsarchiv, untergleichzeitiger Abtretung der Bestände ungarischer Provenienz beider Archive an das königlich ungarische Landesarchiv. * * * Als Zentralstelle für das Finanzwesen der habsburgischen Monarchie errichtete Ferdinand I. im Jahre 1527 die Hofkammer zu Wien. Sie beriet alles, was den Staatshaushalt betraf, überwachte die Landkammern, nahm ausserordentlich Steuern und die Subsidien des Deutschen Reiches in Empfang und wies die Ausgaben für Hof-, Heer-, Gesandte - und Zentralbehörden an. Wohl hatten Böhmen und Ungarn ihre eigenen Kammern, aber ausdrücklich hiess es in Ferdinands I. Instruktion, sie sollen „auf die Hofkammer ihr Aufsehen (respectum) haben”. Diese musste daher regelmässig über Vorlagen, die an den Böhmischen Landtag und den ungarischen Reichstag gelangten, Gutachten abgeben, insbesondere, wenn es sich um finanzielle Fragen handelte. Die Verwaltung der Bergwerke, des Münzwesens und einzelner Mautämter wurde in der Folge der ungarischen Kammer entzogen und der Hofkammer übertragen. Seit der Länderteilung von 1564 hatten Tirol und Steiermark selbständige Kammern, die Josef I. jedoch 1705 der Wiener Hofkammer einverleibte. Diese Behörde erfuhr unter Karl VI. (1713) eine weitere zentralistische Ausgestaltung: die bisher üblichen Referate nach Ländern entfielen und an ihre Stelle traten Kommissionen nach Materien. Diese Kommissionen wurden 1732 bis auf drei wieder beseitigt und es erfolgte die Einsetzung von 6 „Departements” nach Ländern. Als Maria Theresia 1749 die Österreichische und die Böhmische Hofkanzlei aufhob und für beide Ländergruppen das Directorium in publicis et cameralibus errichtete, wies sie dieser gemeinsamen Behörden nebst der politischen Verwaltung auch einen Teil der Finanzgebarung zu. Die Hofkammer behielt daher bloss das Ressort des Bergwesens und die bisherigen Agenden in den ungarischen Ländern. Im Jahre 1761 machte das Direktorium der k. k. vereinigten Böhmisch-österreichischen Hofkanzlei Platz, in deren Wirkungskreis nunmehr bloss die politische Verwaltung fiel; in die Finanzverwaltung aber teilten sich drei Zentralbehörden: die Hofkammer, die Generalkasse und die Rechenkammer. Die Rechenkammer kontrollierte die zwei übrigen Stellen und es unterständen ihr alle Buchhaltungen. Die Generalkasse, in die alle Einnahmen flössen, besorgte die Auszahlung. Der Hofkammer übertrug man die Oberaufsicht, die Verwaltung und Verbesserung aller Kameral- und Kontributionsgefälle und sie hatte die Herbeischaffung der Staatseinkünfte zu veranlassen sowie die Auszahlung der Gelder anzuordnen, die der Staatshaushalt erheischte. Ihr musste ferner die 1706 errichtete Ministerial- Bankodeputation Rechnung legen. Immer mehr brach sich die Anschauung Bahn, es müsse die Finanzverwaltung noch strammer als bisher zentralisiert werden. Man vereinigte daher 1765 die Generalkassendirektion mit der Hofkammer und übertrug dieser auch das Ressort der 37