Borsa I.: Die Lage des ungarischen Archivwesens nach 1945.

Den Archiven der Komitate und der Städte mit Munizipal­recht ist naturgemäss &XB bei den Komitaten und Städten er­wachsene Aktengut angefallen* Ansonsten war ihr Zuständigkeitsbe reich durch die Koraitatsgeschäftsordnung geregelt« Die Komitats­archive verwahrten noch weiteres, mit dem Geschäftsgang der Komitate zusammenhängendes Schriftgut, infolge verschiedener Verfügungen. Diese Verfügungen behafteten den Archivar mit verschiedenartigen verwaltungsmässigen Aufgaben« Zur einheitlichen Durchführung dieser Verordnungen kam es aber nicht, bzw. wurde die Durchführung nicht institutionell kontrolliert. Darauf ist es zurückzuführen, dass die Archiva­lien der bürgerlichen Zeitperiode komi tatsweise Abweichungen aufweisen. An vielen Orten wurden die Akten des Obergespans nie in Archiwerwahrung gegeben /Tolna, Zemplén, Szolnok/, eini­ge Komitate zogen Bezirksakten überhaupt nicht« oder kaum ein /Hajdú, Szabolcs/. Gemeindearchive kamen in der Regel nirgends ins Komitatsarchiv, da ja die Innenminister ialver Ordnung 126.000/1902, die die Geschäftsführung der Gemeinden regelt t keinerlei Verfügungen über die Aufbewahrung der abgestellten Akten der Gemeinden trifft. So wurde deren Belassung in Gemeinde Verwahrung als natürlich hingenommen. Unter solchen Umständen ist es verständlich, dass die Gemeinde Berekböszörmény deren Akten bis ins 18. Jahrhundert zurückreichen, ihr Archiv im Ungarischen Staatsarchiv hinter­legte. Da die Sache der alten Gemeindeakten keinerlei Regelung erfuhr, kamen ihrer viele zu Grunde, nachdem die Gemeinden nicht im Stande waren - oft auch nicht daran dachten - eigene Archive zu errichten. Den Archiven ist also - von einigen seltenen Ausnahmen abgesehen - die Akten angefallen, die aus den Verwaltungsauf­gaben und dem Rechtscharakter der eigenen Behörde entwuch­sen und die Übernahme der abgelegten Akten geschah - infolge verschiedener Vorschriften - nach 10-32 Jahren. Die Archive benahmen sich in Bezug auf die Übernahme in der Regel passiv, die Initiative dazu wurde fast immer von der Verwaltungsbe­hörde selbst ergriffen, die sich aufgehäuften

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