Borsa I.: Die Lage des ungarischen Archivwesens nach 1945.

seinem Archiv verweigern, wenn die Publikation de : r Archivalien, die als Objekt der Forschung dienen sollten, seine gerechten Interessen berührt, - im Falle einer Meinungsverschiedenheit entscheidet der Ministerrat, nach anhören der Zentralstelle.' 5 Die oben r-tierte Verordnung sichert die unmittel­bare Aufsicht der Zentralstelle als ärchivalischen Behörde über Archive.und archivalische Sammlungen von hervorragen­der Bedeutung und zog somit die Organisation seitlicher Archive des Landes - ohne damit den Interessen der Privat­leute einen Abbruch getan zu haben - noch enger und sicherte so in erhöhtem Grade den Schutz der Archivalien und ihre bessere Zug-nglichmachune: für die Forschung. Die grösseren Familien-/HerrSchafts-/ Archive aus feudaler Zeit, die die Wirren des Krieges und die Sorglosig­keit der Fachkriegsjähre überstanden, sind heute alle in der Verwaltung des Staatsarchivs oder eines anderen staat­lichen Archivs. Ein Teil dieser Archive kan als Ergebnis von JJassnähmen, die den Archivschutz bezweckten, in staatliche Verwahrung, andere wurden von den Eigentümern deponiert; die Fideikommissarchive gelangten auf Grund des Ges.Art.7/1949 in staatliches Eigentum. Dies bedeutet natürlich nicht, dass es keine in Privathanden befindliche Archive mehr gibt, diese Privat­archive sind aber schon Wegen ihre kleinen Umfan.^es nicht als solche zu betrachten, die für Privatarchive von öffentlichem Interesse erklart werden sollten. Die Ver­ordnung gedachte aber auch der Kategc-rie der einige Faszikel 'ausmachenden kleineren Privatarchive, als sie in Kapitel 9. über historischen Wert besitzende Akten verfügte. Es heisst darin, "die Zentralstelle kann solche Akten, die w.der dem Bestand eines Archivs, noch dem einer Registratur angehören, aber besondere Bedeutung für die wissenschaft­liche Forschung besitzen-, für Akten von historischem 'Wert erklären". In Hinsicht auf "Verwahrung und Verwaltung der Akten von historischem Werte und auf ihre Zuganglichmachung

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