C. Tóth Norbert-Lakatos Bálint-Mikó Gábor: A pozsonyi prépost és a káptalan viszálya (1421-1425). A szentszéki bíráskodás Magyarországon - a pozsonyi káptalan szervezete és működése a XV. század elején - Subsidia ad historiam medii aevi Hungariae inquirendam 3. (Budapest, 2014)

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412 RESÜMEE 6. Die Teilnahme der Kirche am Schutz des Landes. Die Anwendung des Paragraphen 63/1397 am Beispiel des Kollegiatkapitels zu Pressburg Auf dem im Oktober 1397 in Temeschwar abgehaltenen Landtag wurde den Kirchlichen eine außerordentliche Steuer auferlegt, der zufolge sie die Hälfte ihrer Einkünfte für den König den von ihm ausgesandten Steuereintreibern zu übergeben hatten. Um den Passus des Artikels zügiger verwirklichen zu kön­nen, wurde das Privileg aus dem Jahre 1351 des Königs Ludwig I. durch den 65. Artikel desselben Gesetzes ersetzt, bzw. wurde angeordnet, dass der Zehnte bis zum Ende des gegen die Türken geführten Krieges nicht in Naturalien, sondern - wenigstens der unter die Steuer fallende Teil - mit Geld beglichen werden muss. Mit dem Einzug der Hälfte der kirchlichen Einkünfte für die königliche Schatzkammer befasste sich József Deér zum ersten Mal und praktisch zugleich zum letzten Mal einen einzigen Absatz lang. Er war der Auffassung, dass diese kirchliche Besteuerung für Kriegsführungszwecke während der ganzen Herrschaft des Königs Sigismund erhalten geblieben sei und die neue Steuerart ausgesprochen für Kriegszwecke erhoben wurde. Zwar nicht direkt aber gegen die Ansicht von József Deér nahm Elemér Mályusz Stellung, der bemerkte, dass zwischen 1387 und 1399 mehrmals außerordentliche Steuern erhoben worden waren. Da er aber aus den späteren Zeiten diesbezüglich keine Angaben fand, meinte er, dass der König diese Steuern nicht eintreiben konnte. Zudem schrieb Mályusz kein Wort über die auf die Einkünfte der Kirchlichen erhobene Steuer in seiner Sigismund-Monographie. Im Vergleich dazu schrieb Pál Engel über die außerordentlichen Einkünfte des Königs Sigismund zusammenfassend, dass der König die Steuer jedes Jahr erhob und dafür sorgte, dass dieses riesengroße Einkommen auch einging. Die Höhe des Betrags ist uns nicht bekannt, aber sie konnte sich jährlich um die 100 Tausend Ungarischen Gulden bewegt haben. Im einschlägigen Kapitel versuchen wir auf zwei Fragen eine Antwort zu geben: Ob die Höhe des Gesamtsteuerbetrages bestimmt werden, bzw. ob dessen Umfang nachgewiesen werden kann. In einer der Urkunden im vorliegenden Urkundenbuch zum Zeitalter König Sigismund und zwar in dem von den Kanonikern zu Pressburg vorgeführten 19. Klagepunkt steht die folgende, mit dem Einzug der Steuer im Zusammenhang stehende wichtige Information: Die Kanoniker trugen vor, dass ihnen der verstorbene Johannes Jubar, der Vorgänger des amtierenden Propstes die Bezahlung der königlichen Steuer schuldig geblieben war und er deswegen anwies, dass die betreffende Summe von den Einkünften seines Nachfolgers bezahlt werden muss. Das wurde jedoch vom Propst seit dessen Ernennung zurückgewiesen. Die ernannten Richter entschieden jedoch, dass sowohl der Propst als auch das Kollegiatkapitel dazu verpflichtet sind, die königliche Steuer einzuzahlen. Zur Untermauerung benutzten die Richter die unter dem Geheimsiegel von König Sigismund ausgestellte Urkunde vom

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