Pajkossy Gábor: Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Wien Kabinettsarchiv : Magyar Országos Levéltár, Filmtár : A Staatskonferenz (Konferenz, Ministerialkonferenz) magyar vonatkozású iratai : (A-, B-, S-sorozat) : 1809–1848 : Repertórium (A Magyar Országos Levéltár segédletei, 2. Budapest, 1998)

Nach dem Tode Franz I. entfachte sich ein mehr als anderthalb Jahre lang dauerndes Ringen zwischen dem Staatskanzler Fürsten Metternich und dem Staats- und Konferenzminister Anton Grafen Kollowrat um die Modifizierung des Wirkungsbereiches der Konferenz. Da Ferdinánd V. (I.). nicht imstande war, die ihm von den Hofstellen und Ratskörpem vorgelegten Vortrage in Erwágung zu ziehen, wirkte die Konferenz nicht mehr als Beratungsorgan, sondem diente als oberste Instanz für die wichtigsten Staatsangelegenheiten. Unter seinem Vorsitz wollte Metternich dem Staatsrat gegenüber den Vorrang der Konferenz sicherstellen. Die Bestrebungen des Staatskanzlers scheiterten im Dezember 1836 am Widerstande Kollowrats, der die organi sátori sche Umgestaltung und die personelle Neubesetzung der Konferenz durchsetzte. Der Vorsitz der Staatskonferenz wurde formell vom Herrscher persönlich übernommen, praktisch auf seinen Onkel, Erzherzog Ludwig, als seinen standigen Stellvertreter übertragen. Als weitere permanente Mitgüeder wurden Erzherzog-Thronfolger Franz Kari, Fürst Metternich und Gráf Kollowrat emannt. Als zeitweilige Mitglieder nahmen die übrigen Staats- und Konferenzminister, die staatsratlichen Sektionschefs, die Staatsráte und die Prasidenten der Hofstellen je nach Umstanden an den Beratungen teil. Diese Neugestaltung ermöglichte es, dap Kollowrat in jede Akté des Staatsrates Einsicht nehmen konnte. Es stand in seinem Machtbereich die Angelegenheiten dem Herrscher persönlich zu referieren oder der Staatskonferenz vorzulegen. Die Gescháftsordnung für die Staatskonferenz wurde erst im Dezember 1843 erlassen, wonach die Aktén durch das Konferenzialbüro vorgelegt werden. Die Aktén wurden mit den Konzepten der Referenten und den Resolutionsentwürfen in aufsteigender Ranghöhe der permanenten Mitglieder in Umlauf gesetzt. Die permanenten Mitglieder konnten beantragen einzelne Angelegenheiten zur vorláufigen Komiteeberatung zu bringen. Im Falle der Meinungsverschiedenheiten wurden die betreffenden Angelegenheiten der mündlichen Konferenzberatung zugeleitet, die prinzipiell wöchentlich einmal, mittwochs stattfand. Das Schriftgut der Hauptserie der Konferenzen wurde in die Serié Konferenzakten-A eingeteilt. In der Serié Konferenzakten-B befinden sich die Aktén der sg. engeren Konferenz, die in den Jahren 1809­1814 bestand. Die Schriften „des Konferenzkollegiums für ungarisch- siebenbürgischen Angelegenheiten", die um 1838-39 zu einer standigen Einrichtung wurde, sind auch in der Serié der Konferenzakten-A zu finden. Seine Tátigkeit kann von der Staatskonferenz nicht getrennt werden. Dieses Konferenzkollegium wurde aus den Mitgliedern der Staatskonferenz gebildet, die mit den ungarischen Sachen beauftragt waren. Seine Schriftstücke wurden von dem Büro der Staatskonferenz verwaltet und in derén ungeteilten Gescháftsbüchern eingetragen. Im Dezember 1843 kam ein Komitee zur Behandlung ungarischer Angelegenheiten zustande, das auch als Separatkonferenz genannt wurde. Ihre Aktén wurden schon gesondert verwaltet und protokolliert (Konferenzakten-S). Diesem Komitee wurden die Mitglieder der Staatskonferenz zugezogen, die sich vor allém, aber nicht ausschlieplich mit ungarischen und siebenbürgischen Angelegenheiten bescháftigten. Die Hofstellen, wie die Vereinigte Hofkanzlei, die Ungarische Hofkanzlei, die Siebenbürgische Hofkanzlei, der Hofskriegrat, die Allgemeine Hofkammer, die Hofkammer in Münz- und Bergwesen, die Oberste Poüzei- und Zensurhofstelle, bzw. ihre Prasidenten konnten ihre Vortrage direkt für die Behandlung in der Staatskonferenz unterbreiten. Die Vortrage jeder anderen Behörden kamen durch die obengenannten Hofstellen mit ihren Gutachten versehen vor die Staatskonferenz. Zu den letzteren zahlte auch die Ungarische Hofkammer, die staatsrechtlich eine selbstandige Hofbehörde, aber in der Praxis der Allgemeinen Hofkammer untergeordnet war. Die Vortrage der beiden ungarischen Palatine (Erzherzog

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