Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16.-1895. január 13. 2. kötet (A Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)

1894. szeptember 21. 77725./ chegger Relation auch im Falle das österreichische Netz der Österr.-Ung. Eisen­bahngesellschaft von der österreichischen Regierung eventuell verstaatlicht würde, endlich die Sicherung unserer Exportinteressen auf den österreichischen Linien der Südbahn, auch nach der Verstaatlichung. Als Ergebnis der bezüglich dieser Fragen gepflogenen Besprechungen sind unter Vorbehalt der Zustimmung des ungarischen, respektive österreichischen Ministerrates zwischen den beiden Ministern nachste­hende protokollarische Vereinbarungen zustandegekommen. 1. Die Übernahme der Südbahn wird im Wege von zwischen den beiden Staa­ten und der Gesellschaft hinsichtlich der auf dem Gebiete des betreffenden Staates befindlichen Linien auf die Dauer der Konzessionfrist zu schließenden besonderen Betriebs-, respektive Mietsverträgen gegen Sicherstellung von bezüglich der unga­rischen, respektive österreichischen Linien separat festzusetzenden Annuitäten erfol­gen, und zwar in der Weise, daß die Übernahme möglichst schon mit 1. Jänner 1895 geschehe. Hinsichtlich der für die ungarischen Linien festzusetzenden Annuität hat der österreichische Handelsminister die von dem vortragenden Herrn Handels­minister an die Zustimmung zur Verstaatlichung geknüpfte Bedingung angenommen, wonach die ungarische Regierung als äußerstes und unüberschreitbares Maß für die den ungarischen Staat belastenden Annuität jenen Rentabilitätsdurchschnitt der unga­rischen Linien betrachtet, welcher im § 56. der Konzessionsurkunde festgesetzt ist. Die Mietsannuität würde im Papierwert festgesetzt werden. In Anbetracht jedoch dessen, daß die Gesellschaft in die Lage kommen könnte, daß sie die Zinsen und Amortisationsquoten ihrer in Geldwert zu zahlenden Schulden in den späteren Jahren eventuell selbst auf Inanspruchnahme der ganzen Annuität zu begleichen nicht imstande ist, würde vom Standpunkte des öffentlichen Kredites, auf welchen es eine Rückwirkung haben könnte, wenn die Sicherheit der Besitzer der Prioritäts­obligationen alteriert werden würde, vereinbart, daß in solchen Jahren, wo das Geld­agio einen gewissen, im Einvernehmen festzusetzenden Kurs eventuell überschreitet, bezüglich des betreffenden Jahres die Mietsannuität erhöht werde, wenn der Gesellschaft zur Deckung ihrer Schulden kein anderes Mittel mehr zur Verfügung stehen würde. Die Südbahn schuldet für die Linien Lombard-Venedig und Wien­Triest noch 33 982 179 FL; an dem was hievon getilgt werden wird, partizipiert Un­garn mit 30%, Österreich mit 70%. Die noch im Portefeuille der Gesellschaft sich befindenden 4%igen Obli­gationen der Südbahn werden insofern dieselben nicht zur Tilgung der eben erwähn­ten Schuld verwendet werden, in einem später festzustellenden Verhältnisse zwi­schen den beiden Staaten aufgeteilt werden; in diesem Falle würde die betreffende Annuität in Verhältnisse der übernommenen Summen erhöht werden. Der eventuell zu erreichende Gewinn aus der Konversion jener 5%igen Prio­ritäten, welche nach dem Jahre 1867 und ausschließlich auf Grund der von öster­reichischer Seite gebotenen Garantie emittiert wurden, kommt der österreichischen Regierung zugute. Nach Separierung des im Gebiete von Ungarn und Österreich befindlichen Netzes werden vier Linienanschlüsse bestehen, deren Verkehrsverhältnisse in einem späteren Übereinkommen werden detailliert geregelt werden. Das gegenwärtige Per­1040

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