Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16. - 1895. január 13. 1. kötet (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)
65718./ 1891. április 3. Im Text der zu schließenden Konvention wäre jedoch der freie Verkehr zu sichern, und es sollte nur in dem anzufügenden Schlußprotokoll erklärt werden, daß insolange bei uns die gegenwärtigen Verhältnisse bestehen, die Einfuhr nach Deutschland bloß mit der oberwähnten Beschränkung geschehen kann. Die Bedingungen, an welche die Deutschen die Zulassung des freien Verkehres knüpfen sind: daß die mit kontagiöser Lungenseuche behafteten Tiere vertilgt, und solche Ställe, in welchem sich derartige kranke Tiere befunden haben, 6 Monate lang unter Kontumaz gestellt werden. Diese Bedingungen können bei uns ohne Abänderung des Tiergesundheitsgesetzes im Verordnungswege vollzogen werden, und bildet die Vollziehung derselben mehr nur eine finanzielle Frage. Es wäre ferner unsererseits in Antrag zu bringen, daß hinsichtlich der Bezeichnung desjenigen Gebietes, welches im Falle der Wahrnehmung von Tiererkrankungen abzusperren ist, anstatt „Verwaltungsgebiete" gesagt werde: „die verseuchten und die angrenzenden Bezirke". Der Antrag, daß mit der Beglaubigung der deutschen Übersetzungen der Viehpässe auch die Eisenbahnstationschefe zu betrauen sind, wäre anzunehmen. Es ist endlich in das Protokoll aufzunehmen, daß Österreich-Ungarn bei der Einfuhr der aus Rußland stammenden lebenden Tiere kein gelinderes Verfahren befolgen wird, als welches von Seite Deutschlands zeitweise angewendet wird. Der Ministerrat genehmigt, daß die Konvention auf der vorgetragenen Grundlage abgeschlossen werde. 3. b Az Osztrák-Magyar Lloyd Társasággal kötött szerződés felbontásáról szóló egyezmény megkötése; megegyezés az Adriával létesítendő új szerződésről 3 Der Herr Handelsminister meldet, daß er die Konvention wegen Auflösung des Vertrages des österr.-ung. Lloyd, mit Zustimmung des gemeinsamen Ministers des Äußern, mit dem österreichischen Handelsminister auf jener Grundlage abgeschlossen habe, welche er in seinem Vortrage vom 13. Feber 1. J. eingehend bekannt gemacht hat. Er hat ferner unter den ebenfalls im erwähnten Vortrage bekannt gemachten Bedingungen und innerhalb der Schranken der infolgedessen vom Ministerrate erhaltenen Ermächtigung, mit der Schiffahrtsgesellschaft „Adria" den neuen S chiffahrtsvertrag vereinbart. 4 Im Sinne dieses Vertrages wird der „Adria" für die jährlich zu leistenden Fahrten von 887 600 Seemeilen, deren Richtung im Vertrage ausführlich festgesetzt ist, eine jährliche Subvention von 570 000 Gulden zugesichert; die „Adria" ist aber außerdem noch verpflichtet, zu den festgesetzten Einheitsjahrpreisen später bestimmende Fahrten von 46 000 Seemeilen zu leisten. Im Vertrage ist dafür vorgesorgt, daß der Regierung durch die Ernennung dreier Direktionsmitglieder, durch die Genehmigung der Statuten der Gebarungs491