Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16. - 1895. január 13. 1. kötet (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)

1891. március 18. 64./17./ nungen ohnehin noch nicht geantwortet haben, ist die Frage aufgetaucht, ob die­jenigen Konzessionen von geringerer Bedeutung, deren Bewilligung von unserer Seite beschlossen wurde, den deutschen Kommissären schon jetzt mitgeteilt werden sollen? Der Ministerrat hat keine Einwendung dagegen, daß die fraglichen Konzessionen, wenn dies im Interesse der Erleichterung der Unterhandlungen als zweckmäßig erachtet werden sollte, den deutschen Kommissären schon jetzt mitgeteilt werden. Die Zollfreiheit der Einbanddeckel für Zeitschriften findet der Mi­nisterrat unter der Bedingung, daß in dieser Beziehung bei der Zollge­bahrung eine entsprechende Kontrolle ausgeübt wird, erteilen zu kön­nen; im übrigen beharrt er auch fürs weitere bei dem am 14.1. M. gefaß­ten Beschlüsse, daß bevor die Unterhandlungen mit den deutschen Be­vollmächtigten abgebrochen werden, behufs Besprechung der Angele­genheit jedenfalls eine gemeinsame Ministerkonferenz einberufen werde. 2. Az Osztrák-Magyar Államvasút magyarországi vonalainak megváltása 2 Der Herr Handelsminister erwähnt, daß das Ablösungsrecht bezüglich der ungarischen Linien der österr.-ung. Staatseisenbahngesellschaft schon mit 1. Jänner 1895 in Wirksamkeit tritt, und setzt die Notwendigkeit dessen auseinander, daß die Regierung schon jetzt entscheide, ob sie von diesem Rechte Gebrauch zu machen wünscht oder nicht, und zwar noch bevor dieses Recht der Ablösung mit dem gedachten Tage vertragsmäßig eintreten würde, weil einerseits die Kürze der bis zum gedachten Termine noch vorhandenen Zeit und die Unsicherheit, was in dieser Beziehung geschehen wird, sowohl auf die Bau, als auf die Betriebstätigkeit der Gesellschaft drückend wirkt, was auch die Tatsache beweist, daß die in Rede stehende Eisenbahngesellschaft von jenen Vizinalbahnen, auf welche sie im Sinne des Art. 5. des im GA XLV:1882 enthaltenen Vertrages eine prinzipielle Konzession erhalten hat, nur die Gran-Nána-Lévaer, respektive Balassagyarmater und die Félegyháza-Csongráder Linien ausgebaut hat; ferner daß die Gesellschaft vom ge­schäftlichen Standpunkt schon seit Jahren sich sozusagen nur darauf beschränkt, die alten hohen Tarife womöglich überall dort aufrechtzuerhalten, wo sie der Konkur­renz der ung. Staatsbahnen nicht ausgesetzt ist, und sich von jeder radikaleren Tarif­reform enthält, sofern durch dieselbe kein unmittelbarer und sofortiger finanzieller Vorteil als gesichert erscheint. Dies hat zur Folge, daß sich die betreffenden Gegenden in einem großen Nachteile jenen Gegenden gegenüber befinden, welche die billigen Tarife der ung. Staatsbahnen genießen können. Andererseits ist eine je ehere Entscheidung der Frage schon darum notwendig, weil man im Falle, wenn die Regierung von ihrem Ablösungsrechte jetzt keinen 484

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