Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16. - 1895. január 13. 1. kötet (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)
63716./ 1891. március 14. studieren lassen, was im Interesse dieses Exportes im Wege von Transportbegünstigungen geschehen könnte. Diese Absicht des Herrn Handelsministers wird gutheißend zur Kenntnis genommen. 1 8. Egyes törvényhatósági utak állami kezelésbe vétele Der Herr Handelsminister berichtet, daß nachdem ihm nach langjährigen Bestrebungen gelungen ist, an den zur Aufrechterhaltung der Staatswege bestimmten Kosten durch ein ökonomischeres Vorgehen bei der Scholterung eine Summe von beiläufig 190 000 Fl. zu ersparen, er nun in der Lage sei, die ungeachtet der bewilligten staatlichen Subventionen fast unerschwinglich gewordene Lasten derjenigen nordungarischen und siebenbürgerischen meistens ärmeren Komitate, welche dieselben infolge der Verpflichtung, die auf ihrem Gebiete liegenden und eine strategische Wichtigkeit besitzenden öffentlichen Straßen im guten Stande zu erhalten bedrücken, dadurch zu erleichtern, daß er Gebrauch machend von der im § 6. des G A 1:1890 enthaltenen Ermächtigung, mehrere Munizipalwege von strategischer Wichtigkeit in das Netz der Staatswege aufnimmt. Namentlich gedenkt er die folgenden Munizipalwege in die staatliche Gebarung zu übernehmen: a.) die auf dem Gebiete des Bereger Komitates liegenden 84,9 Km langen Munkács-Vereckeer und Volócz-Beszkider Straßen; b.) die am Gebiete des Maramaroser Komitates liegende 86,4 Km lange Straße Huszt-Toronya-Landesgrenze; c.) die am Gebiete des Linger Komitates liegende 89,6 Km lange UngvárUzsoker-Straße; d.) die auf den Gebieten der Komitate Gömör und Szepes liegende 133,099 Km lange Straße Rosenau-Iglau— Késmárk-Landesgrenze; e.) die auf dem Gebiete der Komitate Maros-Torda und Csík liegenden 118,25 Km langen Straßen. Zusammen also Munizipalwege in der Länge von 512,249 Km. Die jährliche Aufrechterhaltung dieser öffentlichen Straßen beansprucht eine Summe von 146 695 FL, und somit findet dieselbe in dem obenerwähnten Ersparnisse von 190 000 Fl. reichlich ihre Deckung. Obzwar der zitierte § 6. des GA 1:1890 dem vortragenden Herrn Minister für diese Verfügungen die Ermächtigung gibt, hält er es dennoch für notwendig, im Einvernehmen mit dem Herrn Finanzminister die Zustimmung des Ministerrates zu erbitten, um die aufgezählten Munizipalwege in das Netz der Staatsstraßen in staatliche Gebarung übernehmen, dies je eher durchführen, die notwendigen Auslagen auf die vorgetragene Weise decken und überall dies der Legislative in der Begründung des nächstjährigen Budgetpräliminares Bericht erstatten zu können. 479