Erzsébet Fábián-Kiss: Die ungarischen Ministerratsprotokolle aus den Jahren 1848–1849 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 29. Budapest, 1998)

Ministerratsprotokolle

Der Ministerrat wird beschließen: a) jede Maßnahme hinsichtlich solcher Gegenstände, durch die ein zu gleich welchem Zweig der Staatsverwaltung gehörendes neues Prinzip festge­legt werden muß; b) jede Festlegung, durch welche in der allgemeinen Politik des Landes eine Veränderung geschieht oder in der zu befolgenden Politik eine andere Richtung beschlossen wird; c) schließlich jede Frage, die von ihrem Wesen her die Verantwortung der ganzen Regierung beansprucht und in Friedenszeiten in den Bereich der Ge­setzgebung gehört. 6 Um die Beratung zu beschleunigen, tragen die Minister der Reihe nach und mit kurzer Begründung ihre Wünsche vor. Über solche Gegenstände, die in schriftlicher Vorlage bereits erörtert sind, kann die Meinung der Minister auf dem Wege der Zirkulierung eingesammelt werden. Der Vortrag, die Notierung und Expedition der Ministerratsangelegenheiten sowie die ausführliche Ausarbeitung der die im Ministerrat behandelten An­gelegenheiten betreffenden Beschlüsse wird Aufgabe zweier neben dem Gou­verneur tätigen Staatsräte sein. 7 Die Protokolle wird üblicherweise der Vorsitzende mit der Unterschrift seines Namens beglaubigen; doch die Proto­kolle namhafterer Gegenstände werden alle an der Beratung teilnehmenden Minister unterschreiben. Das Protokoll wird in der üblichen gewohnten Form geführt, bei wichtige­ren und solchen Angelegenheiten, die Gegenstände erneuter Beratung werden oder in den Bereich des Reichstages gehören können, wird es auf einem geson­derten Bogen aufgezeichnet werden. Die Ausarbeitung aller Gegenstände, die einen ausgedehnteren Arbeits­kreis beanspruchen, wie die Verwaltungsregeln oder die vom gesamten ungari­schen Ministerium vorzulegenden und vor die Gesetzgebung gehörenden Vorschläge, wird mittels der Vorarbeiten und der Beurteilung eines Ausschuss­es 8 erfolgen, der aus durch Gesetz pensionierten und in einer festzulegenden Frist zu ihrer Rechtfertigung anzuweisenden einstigen Staatsbeamten 9 oder, wenn es aus ihren Reihen nicht gelänge, aus anderen, auf jeden Fall aber sachverständigen Personen gegen Tagegelder gebildet wird. 2.: hinsichtlich der einzelnen Ministerien: Die Polizeiabteilung, welche von ihrer Natur her ein wichtiger Zweig und Mittel der öffentlichen Verwaltung ist, wird wieder dem Portefeuille des Inne­ren eingegliedert, 10 sowie auch das Gesundheitswesen als zur Polizeiaufsicht gehörender Gegenstand wird ins Portefeuille des Inneren überstellt. 11 Die Nationalgarde als Garantie der bürgerlichen Freiheit und öffentlichen Sicherheit und demgemäß als eines der wirksamsten Verwaltungsmittel des Innenministeriums wird diesem Ministerium in der Weise angeschlossen, wie es das zur Zeit des ersten Ministeriums war. Da allerdings gewisse lokale Nationalgarden im Interesse des Schutzes des Vaterlandes aus ihrem eigenen Bereich abkommandiert und durch den Staat

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