Erzsébet Fábián-Kiss: Die ungarischen Ministerratsprotokolle aus den Jahren 1848–1849 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 29. Budapest, 1998)

Ministerratsprotokolle

nalgarde durch das Gesetz ausgeschlossen, die zuständige Behörde kann sie folglich nicht in die Nationalgarde einreihen. 4 Zum zweiten: Nachdem das Gesetz von 1840 die Art und Weise der Nieder­lassung der Juden in den Städten bestimmt, sind all jene, die im Sinne des Gesetzes sich in Budapest angesiedelt haben, nicht ihrer gesetzlichen Rechte zu berauben; hinsichtlich jener aber, die sich etwa in Übertretung der Gesetz­esverfügung niedergelassen haben, hat der Innenminister den zuständigen Behörden die Anordnung gegeben, in dieser Beziehung nach vorausgegangener gehöriger Untersuchung die strenge Beobachtung des Gesetzes zu bewirken. 5 Zum dritten: Wenn Hermann Klein im Wege der Presse ein solches Verge­hen begangen haben sollte, infolge dessen der Staatsanwalt eine Ahndungsklage anhängig machen kann, dann ist es die Pflicht der zuständigen Behörde, den Staatsanwalt anzuweisen, die Klage anhängig zu machen; sollte aber der oben­erwähnte Redakteur Privatpersonen in solcher Weise beleidigt haben, die unter die Pressegesetze fallt, dann steht des dem Beleidigten frei, das Vergehen vor das gesetzliche Gericht zu bringen. ­6 Gleichzeitige Abschrift von Anton Vbrös. MOL, 1848/49-i minisztérium levéltára, Minisztertaná­csijegyzőkönyvek (H 5) [MOL, Regierungsarchiv 1848/49, Ministerratsprotokolle (H 5)]. b) Auszug aus dem Protokoll der Ministerratssitzung am 22. April 1848 vor­mittags in Buda Zum Schluß wurde gefragt, von welchem Tage an die Bezahlung der Minis­ter gerechnet werden soll? - sie wird vom Tage der Sanktionierung der Gesetze gerechnet werden; die aller übrigen Beamten vom 1. Mai an. 7 Paul Jászay Ministerpräsidialsekretär Originalprotokollauszug. MOL, 1848/49-i minisztérium levéltára, Pénzügyi elnöki iratok (H 20) [MOL, Regierungsarchiv 1848/49, Finanzministerium, Präsidialakten (H 20)], Nr. 1848:329. PM. c) Protokoll der Ministerratssitzung am 22. April abends 8 Uhr unter Vorsitz des Ministerpräsidenten Anwesende 3 1. Die Beschlüsse der Ministerratssitzungen werden immer den zuständi­gen Ministern ausgehändigt. 8 2. In vorübergehender Abwesenheit der Minister oder im Falle ihres Ver­hindertseins wird auf Vorlage der zuständigen Staatssekretäre die Verord­nungen des zuständigen Ministeriums ein anderer Minister unterschreiben beziehungsweise gegenzeichnen, den der Minister oder der Ministerrat mit den Unterschriften beauftragen. 0 3. Im Falle der Verhinderung des Außenministers [sie!] übt sein Staatssek­retär die Unterschrift und Gegenzeichnung, worüber er die Munizipien durch ein Rundschreiben benachrichtigen wird. ­9

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