Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)

Decreta

auf dem Reichstag beschlossene Gesetz herausgab und in seinem Namen sowie des nicht anwesenden, gewählten Königs Matthias das Versprechen abgab, es einzuhalten. Bei der Wahl von Matthias mußten den auf seiner Seite stehenden zahlreichen Mittel- und Kleinbesitzern, aber auch den mißtrauischen Groß­grundbesitzern, die die Wahl akzeptierten, da sich die Kräfteverhältnisse zu ihren Ungunsten entwickelten, Zugeständnisse gemacht werden. Das Dekret von Michael Szilágyi enthält im Grunde die Bedingungen der Königswahl, wobei jene Artikel in der Überzahl sind, die die Interessen der Adligen, ihre Bestrebungen zum Ausdruck bringen. Die Adligen ließen erneut — im Verlaufe des Jahrhunderts nicht zum ersten Mal — im Gesetz festhalten, daß der Schutz des Königsreichs Sache des Königs sei und sie zum Militärdienst nur entsprechend den alten Gewohnheiten verpflichtet werden können (GA II), daß sie weder den Zehnten und den Zoll (GA X) noch irgendeine Steuer (GA V) zu entrichten brauchen und auf dem jährlich abzuhaltenden Reichstag zum persönlichen Erscheinen verpflichtet seien (GA XIII). Das Dekret befreite auch die Leibeigenen der regnicolarum von der Steuer und von jeder anderen Zahlungsverpflichtung an den König (G A V). Das Dekret schützt die Interessen der regnicolae auch dadurch, daß es dem König und dem Reichsverweser untersagt, in den Angelegenheiten ihrer Verwandten und deren familiäres parteiisch zu urteilen (GA XI). Der Reichstag versuchte auf typisch adlige Weise 4 auch der in den letzten Jahren erneut sehr verbreiteten Gewalttätigkeit Einhalt zu gebieten. Er bestimmte, daß das in Besitz genommene Hab und Gut innerhalb von 15 Tagen zurückzugeben sei, die Inbesitznahme durch das Zeugnis des Komi­tatsadels zu beweisen sei und wer das in Besitz genommene Gut nicht zurückgebe, den solle der Reichsverweser dazu zwingen (GA I). In der Angelegenheit des seit mehr als einem Jahr erlittenen Unrechts soll das Komitatsgericht im Sinne des Artikels XV von 1454 für Gerechtigkeit sorgen (GA III). Das Komitats gericht soll auch darüber entscheiden, welche Befestigungen und Schlösser, von denen die Gewalttätigkeiten ausgingen, zerstört werden sollen und welche dem Schutz des Komitats dienen (GA VI). Die Oktaven sollen viermal jährlich abgehalten und nur bei Kriegsaufgebot verschoben werden (GA IV). Die zur Hunyadi-Partei gehörigen Adligen hatten also überhaupt keine neue Vorstellung für die Lösung der Krise, wie sie auch keine Vorstellung hatten, wie die königliche Macht gestärkt oder aber eingeschränkt werden sollte. Das Gesetz verfügte, daß jede mit einer Mauer umgebene Stadt und königliche Burg unverzüglich dem Reichsverweser zu übergeben sei (GA XIV), der König solle versuchen, die Fremden als Schenkung überlassenen Burgen zurückzuerhalten (GA VIII), Ämter, kirch­liche Würden solle er an Fremde nicht vergeben (GA VII), er solle neues Geld 4 Bónis: Jogtudó értelmiség p. 245.

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