Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)
Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias
ders augenfällig ist dies im Jahre 1470, als Matthias es für wichtig erachtet, im Dekret hervorzuheben, daß der Zehnte iuxta decretum Sigismundi regis ... Albe per nos confirmatum eingetrieben werden soll, dabei hatte er das Dekret, das die Regelung der Zehnteinnahme zum Inhalt hatte, gar nicht bekräftigt. Nach dem kanonischen Recht kann der Nachfolger die Regeln des Vorgängers ändern, der neue Herrscher kann den alten Gesetzen widersprechende neue erlassen, deshalb war es notwendig, die alten Gesetze neu zu erlassen und zu bekräftigen. Auch wie die Einleitung des Decretum malus von Matthias besagt, wurden bei der Weihe eines jeden neuen Königs neue, den früheren widersprechende Gesetze erlassen, was zwar nicht immer nachzuweisen ist, zweifellos wollte man sich aber dadurch, daß man die Gesetze bekräftigen ließ, gegen diese Praxis schützen. Die Gesetzgebung der behandelten Periode erneuert oft — wie auch in der ersten Hälfte des Jahrhunderts — einzelne früher erlassene Verfügungen, was zwei einander widersprechende Folgerungen zuläßt. 40 Einerseits daß die Dekrete nicht eingehalten wurden — hierin ging der König selbst voran, indem er zumeist die auf ihn zutreffenden Bestimmungen des Gesetzes außer acht ließ —, andererseits daß im Vertrauen auf das Ansehen des Dekrets die nicht eingehaltenen Verordnungen erneut gesetzlich geregelt wurden oder daß kraft immer neuerer Dekrete die Möglichkeit der kontinuierlichen und reibungslosen Durchsetzung der einen oder der anderen wichtigen Verordnung gesichert werden sollte. Für das letztere ist die im Laufe der Jahre mehrmals erneuerte Verfügung des Reichstags von 1475 ein gutes Beispiel. Der Reichstag verlangte vom König Abhilfe in einigen Fällen von Gewalttätigkeit, der im Einverständnis mit den Ständen eine Frist von zweiunddreißig Tagen für die Behandlung der verschiedenen Gewalttätigkeiten festsetzte und die ordentlichen Richter mit der Bearbeitung der Angelegenheiten beauftragte. In der Praxis jedoch nahm — unter Berufung auf das Gesetz — das persönliche Präsenzgericht den Kampf gegen die Gewalttätigkeiten auf. Diese Bestimmung des Gesetzes wurde im Laufe der Jahre mehrmals erneuert bzw. bestätigt: iuxta statuta et dispositiones per nos et prelati et barones aliosque ipsius regni nostri nobiles universos in conventione eorum generali hic Bude celebrata edita (1475) ac tandem tarn in Budensi (Februar 1476) quam in Quinque Ecclesiensi (Oktober 1476) civitatibus congregationibus generalibus roboratas et stabilitás, wie wir in den Berufungen auf die Gesetze lesen können. Die Dekrete dieser Reichstage selbst sind nicht erhalten geblieben. Das Gesetz von 1478 wiederholt das Vorgehen bei der Besetzung der Güter und des Vermögens. Die Wiederholung dürfte in erster Linie nicht deshalb notwendig gewesen sein, weil das Dekret nicht eingehalten worden wäre, schließlich können wir seine Anwendung vom Sommer des Jahres 1475 bis zum Jahre 1485 kontinuierlich verfolgen, es dürfte vielmehr darum gegangen sein, daß 40 DRH 1301-1457p. 29.