Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)
Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias
Die Kanzlei gab den Gesetzestext meist kurz nach dem Reichstag heraus, aber es kam auch vor, daß der endgültige Text ein Jahr später immer noch nicht vorlag. Am 28. Mai 1468 sagt Matthias selbst über das Dekret des Reichstags von 1467, daß nondum perpetua editione publicatum, nec adhuc certis in locis de communi consilio emendatum existat, sed aliqualiter in incerto pendet, was allerdings schwerlich zu glauben ist, wenn wir an die breite Anwendung des Dekrets denken. Möglicherweise wollte Matthias diese Behauptung als Begründung dafür benutzen, daß er den mit ihm gegen die Böhmen ziehenden Andreas Baumkircher von der Zahlung des tributum fisci regalis und des vectigal corone befreite, wobei er ihn am 7. Juli 1467 gerade unter Hinweis auf das Dekret aufgefordert hatte, die Eintreibung der genannten Steuern, von denen seine Untertanen früher befreit waren, nicht zu behindern. Was die Benennung des Gesetzes betrifft, lebte der in der Zeit um 1320 übliche Name statútum seu decretum mit kleineren Veränderungen als statuta et decreta, statuta et dispositiones, statútum et decretum fort. Die am meisten benutzte Bezeichnung war auch weiterhin decretum oder decretum et statútum. Pro vero decreto verspricht Matthias 1471, das Gesetz einzuhalten, das Gesetz von 1472 erwähnt er dagegen schon als pro statuto et firmissimo decreto, das Gesetz vom 13. Juli 1481 als statútum et regni nostri generale decretum, während er die auf dem Reichstag von 1468 verabschiedeten Artikel als pro perpetuo ipsius regni decreto et statuto ac pro lege necnon iure scripto betrachtet. Zur Bezeichnung des Gesetzes wurden aber auch dispositio, constitutiones, generale edictum ac decretum (so nannte Matthias in seinem Brief vom 16. Januar 1465 an Friedrich III. das Dekret vom Jahre 1464) 34 gebraucht. Unter Matthias gibt es kein Beispiel dafür, daß außer dem König auch die an der Gesetzgebung beteiligten Stände die Einhaltung des Gesetzes garantieren, es sei denn, wir zählen hierher die Urkunden der Prälaten und Barone, mit der sie das auf dem Reichstag gegebene Steuerversprechen des Königs garantieren. So im Jahre 1462 in einer gesonderten Urkunde, 1468 an das Ende der königlichen Obligation angefügt und 1470 als Bestätigungsformel des Dekrets, was wir auf Grund des Textes auch so auslegen können, daß die „höheren" Stände nicht nur die Einhaltung des königlichen Versprechens, sondern auch des Dekrets garantieren. Die „höheren" Stände garantierten auch die Einhaltung des Dekrets des in Abwesenheit des Königs abgehaltenen, aber von ihm einberufenen Reichstags von 1474, wobei auch der König nachträglich versprach, die Beschlüsse einzuhalten und einhalten zu lassen. Die Dekrete hatten keine besondere, nur dem Dekret vorbehaltene Form; sie wurden als Privilegium oder Patent herausgegeben. Als vollwertiges Privilegium erschienen — wie aus früherer Praxis bekannt — die 34 MKLIpp. 65-66.