Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)
Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias
Einrichtung wurden, betrachtete man es nicht als staatsrechtliches Prinzip, daß der König für das Land allgemein verbindliche Regeln nur zusammen mit dem Reichstag aufstellt. Auf die Rolle und Bedeutung des königlichen Rates bei der Gesetzgebung können wir auch aus der Tatsache schließen, daß in mehreren Fällen nur die Mitglieder des königlichen Rates als Verfasser des Dekrets aufgeführt wurden. Matthias lädt am 22. September 1458 iuxta vim et formám generalis decreti novissime in civitate nostra Pestiensi ... per prelatos et barones editi vor das Präsenzgericht, und in seinen Urkunden an die Behörden in Slawonien im Jahre 1467 ordnete er iuxta formám decreti novissime per prelatos et barones nostros editi (13. Juli), 12 dann iuxta dispositionemprelatorum et baronum nostrorum hic Bude novissime factam (23. Juli) 13 die Zahlung des tributum fisci regalis an. Ebenso erwähnt Matthias in seinem Brief an die Stadt Kaschau am 11. Dezember 1474 den Beschluß des in seiner Abwesenheit im Herbst abgehaltenen Reichstags als decretum fidelium nostrorum prelatorum baronumque. Das scheint auch Matthias' Urteil vom 1. November 1481 zu bekräftigen, wonach verum quia quilibet regum ... in suis regnis ... prelatorum et baronum suorum regnique procerum consilio adhibitoque consensu ac unanimi voto et voluntate leges et decreta condere ... sui principatus ac regle dignitatis auctoritate habet atque potest. 14 Als proceres wurden allerdings nicht nur Hochadlige, sondern auch Adlige aus der oberen, wohlhabenderen Schicht bezeichnet, die unter Matthias meist den Adel auf den Reichstagen vertraten. Gerade deshalb und weil es sich nicht um einen konkreten Fall handelt, dürfte sich die Bezeichnung eher auf den Reichstag als auf den königlichen Rat beziehen. Der Adel hatte zwar mehrfach kodifizieren lassen, daß jeder persönlich auf dem Reichstag erscheinen müsse, diese Forderung konnte aber teils wegen materieller Schwierigkeiten und politischer Unreife vieler Adligen, teils wegen der entgegengesetzten Absicht des Königs nicht erfüllt werden. Matthias rief sie nämlich nur dann in größerer Zahl zum Reichstag, wenn es aus irgendeinem Grund nicht zu vermeiden war (während seiner Herrschaft, soviel wir wissen, insgesamt fünfmal: 1458,1462,1463, 1471,1475). Er versuchte, die Vertretung des Adels durch Abgesandte, und zwar durch Abgesandte aus der wohlhabenderen Schicht, einzuführen. Im Dekret von 1459 heißt es, daß de unoquoque comitatu quattuor electi nobiles zusammengekommen sind; 1464 nobiles potiores; 1468 duo de unoquoque comitatu electi nobiles (vermutlich potiores, Palatin Michael Ország von Gut urteilt nämlich auf dem Reichstag unacum nonnullis regni baronibus potioribus nobilibus 15 ); 1470 electi de unoquoque comitatu nobiles (der auf dem Reichstag urteilende Ban Blasius Magyar nennt ihn congregatio generalis 12 Katona: Hist. crit. XV p. 212. 13 Ungarisches Staatsarchiv, Dl 102166. 14 Ebenda Dl 12795. 15 Ebenda Dl 88468.